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  2. Band XXIII, XVII Waffenrecht
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Nr. 328 Fehlende Tatsachengrundlage zur Annahme des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen

§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa), 45 WaffG; §§ 2, 8, 20 LVSG S-H

  1. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) kann nur auf tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Verfassungsschutzberichts gestützt werden, sofern hinreichende Tatsachen eine Nähe zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen belegen.

  2. Ein Verfassungsschutzbericht ist nur geeignet, die Annahme einer fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu rechtfertigen, sofern darin dokumentierte Erkenntnisse auf persönliche Kontakte und Aktivitäten im Umfeld extremistischer Organisationen schließen lassen.

  3. Der einmalige Besuch eines rechtsextremistischen Liederabends, das Parken vor Vereinsräumen und die Mitgliedschaft in einer Burschenschaft sind in der Gesamtschau nicht geeignet, das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG zu begründen.

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Januar 2026, Az. 4 MB 29/23

Vorgehend VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Juli 2023, Az. 7 B 23/23

Tenor:
  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom Juli 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 375,- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegen- stand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat auf den Eilantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. März 2023 angeordnet, soweit mit Ziffer 1 des Bescheides die Waffenbesitzkarte des Antragstellers widerrufen und mit Ziffer 2, für den Fall, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nicht innerhalb einer darin bestimmten Frist zurückgegeben wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

 

In dem tenorierten Umfang sei dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben, da der angefochtene Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lägen in dem – vor ergehen eines Widerspruchsbescheides – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, da keine Tatsachen nachträglich eingetreten seien, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Von der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) sei nach summarischer Prüfung derzeit weiter auszugehen.

 

Der Antragsgegner stütze den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis darauf, dass der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG als unzuverlässig anzusehen sei. Soweit für das Gericht erkennbar, lägen die Voraussetzungen für diese Regelunzuverlässigkeit nicht vor. Das Gericht folge bei summarischer Prüfung nicht der Wertung des Antragsgegners, dass angesichts der hier feststehenden Tatsachen der (bislang) einmalig gebliebenen Teilnahme des Antragstellers an einer – nachweislich – rechtsextremistischen Musikveranstaltung am XX.XX.2022 in B (vgl. hierzu nur Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2022, S. XX), dem Parken des PKW des Antragstellers am „Haus J.“ ohne Nachweis dafür, dass tatsächlich der Antragsteller dort gewesen sei, der zugestandenen Mitgliedschaft in der Burschenschaft R. und der nicht näher konkretisierten Teilnahme an sog. Montagsdemonstrationen – für sich gesehen oder in der Gesamtschau − darauf geschlossen werden könne, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verfolge. Vorliegend ließen sich nach Auffassung der Kammer (bislang) nur Tatsachen erblicken, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene nahegestanden habe bzw. nahestehe. Das im Falle des Antragstellers aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ersichtliche Sympathisieren mit der rechtsextremistischen Szene vermöge der Intensität nach die Schwelle zu der von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG geforderten Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen noch nicht zu überschreiten.

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