- /
- Band XXIII, XVII Waffenrecht
- /
- Nr. 326 Widerlegung der waffenrechtlichen...
Nr. 326 Widerlegung der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit
§§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 1a, 36, 37a S. 1 Nr. 2 WaffG; § 13 Abs. 8 AWaffV
Leitsatz
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist zwar bereits durch zwei Verstöße gegen waffenrechtliche Anzeigepflichten erfüllt. Sie ist jedoch im Einzelfall widerlegt, wenn die Verstöße subjektiv nicht schwer wiegen, weil das Verhalten des Betroffenen insgesamt von Kooperationsbereitschaften und dem Willen geprägt ist, die behördlichen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2025, Az. 22 L 3275/25
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung der Klage – 22 K 8551/25 – wird bzgl. der Ziffer 1. des Widerrufsbescheides des Antragsgegners vom 25. August 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.075,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der 1966 geborene Kläger erhielt 2019 einen Jahresjagdschein und beantragte per E- Mail am 2. November 2019 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für eine am 18. Oktober 2019 erworbene Waffe (Bl. 3 PDF-Akte).
In seine Waffenbesitzkarte waren im Herbst 2025 insgesamt vier Schusswaffen oder gleichgestellte Gegenstände eingetragen. Der Antrag für zwei weitere Waffen war am 2. Oktober 2024 gestellt worden. Sein zuletzt erteilter Jagdschein war bis zum 31. März 2025 gültig (Bl. 33 GA). Im Hinblick auf das vorliegende waffenrechtliche Verfahren hat die Jagdbehörde bislang keine Verlängerung vorgenommen.
Am 9. Januar 2020 stellte er einen Eintragungsantrag für eine am 14. Dezember 2019 erworbene Büchse. Dabei gab er an, die E-Mail mit dem Antrag sei vor Jahresende im Postausgang stecken geblieben, daher schicke er den Antrag jetzt erneut. Der Antrag datierte vom 15. Dezember 2019.
Im September 2020 verhängte der Antragsgegner wegen des verspätet gemeldeten Erwerbs im Dezember 2019 ein Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro.
Der Antragsteller brachte mit einer E-Mail vom 25. September 2020 (Bl. 54 PDF-Akte) sein Unverständnis über das Vorgehen der Behörde zum Ausdruck. Er habe erläutert, dass seine Anzeige im Mailverlauf stecken geblieben sei und er sie dann, nach den Weihnachtsferien, erneut gesandt habe. Er selbst habe trotz mehrerer Nachfragen neun Monate auf seine Waffenbesitzkarte warten müssen.
Im September 2024 nahm der Antragsteller mit der Waffenbehörde wegen eines von seinem Sohn V. aufgrund eines Auslandsaufenthalts geplanten Waffenerwerbs Kontakt auf. Durch E-Mail vom 2. Oktober 2024 (Bl. 64 ff. PDF-Akte) zeigte der Antragsteller den Erwerb von zwei Langwaffen bei der Behörde an. Er gab an, diese würden in der A-Straße in A-Stadt im Waffenschrank aufbewahrt. Die Waffenbehörde B-Stadt werde ebenfalls informiert. In seiner auf den 10. September 2024 datierenden Anzeige gab er bzgl. der Repetierbüchse mit der Nr. (…) und der Querflinte Nr. (…) als Zeitpunkt des Erwerbs den 10. September 2024 und als bisherigen Besitzer seinen Sohn V. an. Durch E-Mail vom 4. Oktober 2024 hatte die Waffenbehörde der Stadt B mitgeteilt, dass sie sich mangels Wohnsitzes des Sohnes in B-Stadt für unzuständig halte. Der Sohn V. hatte dort per E-Mail vom 2. Oktober 2024 mitgeteilt, er habe im April/Mai 2020 eine WBK für eine Büchse und eine Flinte beantragt und diese Waffen im September 2024 auf seinen Vater übertragen. Die Waffen würden im Haus A-Straße in A-Stadt aufbewahrt. Dort sei auch seine offizielle Meldeadresse, er studiere derzeit aber in Frankreich.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten gegeben.
