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Nr. 319 Zur Aufbewahrung der Schlüssel von Waffentresoren

§ 5, 36 WaffG, § 13 AWaffV

1. Der Schlüssel eines Waffentresores muss in einem Behältnis aufbewahrt werden, der mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen des Tresores selbst genügt.

2. Ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist nur dann als gröblich anzusehen, wenn auch ein subjektiv schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt.

OVG NRW, Urteil vom 30.8.2023 – Az. 20 A 2384/20

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm vom Beklagten erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Der Beklagte hatte dem Kläger verschiedene Waffenbesitzkarten erteilt, in welchen insgesamt acht Langwaffen und zwei Kurzwaffen eingetragen sind. Seine Waffen bewahrte der Kläger in seinem Wohnhaus in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 auf, der mittels eines Schlüssels zu verschließen war. Die Kurzwaffen bewahrte der Kläger innerhalb dieses Schranks in einem gesonderten, ebenfalls mit einem Schlüssel verschließbaren Fach auf. Die zum Waffenschrank zugehörigen Schlüssel lagerte der Kläger in einem auf dem Waffenschrank aufgeklebten, etwa 30 cm x 40 cm x 35 cm großen und etwa 40 kg schweren Tresor aus dick- und doppelwandigem Stahl, der über ein Zahlenschloss verfügte und nicht zertifiziert war. Die Aufbewahrung seiner Waffen wies der Kläger dem Beklagten im November 2010 durch Vorlage von Lichtbildern nach. Bei einer örtlichen Überprüfung der Art und Weise der Aufbewahrung der Waffen und Munition am 8. Dezember 2010 beanstandete der Beklagte nichts.

Während einer Urlaubsabwesenheit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 wurde in das Haus des Klägers eingebrochen. Die Einbrecher öffneten den Waffenschrank und entwendeten daraus zwei Kurzwaffen, zwei Waffenmagazine, mehrere Packungen Munition und zudem den auf dem Waffenschrank geklebten kleinen Tresor mit Zahlenschoss. Es wurden keine Spuren einer gewaltsamen Öffnung des Waffenschranks festgestellt.

Noch im November 2018 erwarb der Kläger einen neuen zur Aufbewahrung von Waffen genügenden Waffenschank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143 11, der mittels Zahlenkombination zu verschließen ist. Geliefert wurde dem Kläger der Waffenschrank am 3. Dezember 2018.

Unter dem 11. Dezember 2018 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Wider- ruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Nachdem der Kläger dazu mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Januar 2019 Stellung genommen hatte, widerrief der Beklagte mit am 12. März 2019 zugestellten Bescheid vom 28. Februar 2019 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1 des Bescheides), ordnete an, dass der Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse auszuhändigen sowie die in den Waffenbesitzkarten ein- getragenen Schusswaffen und die eventuell im Besitz des Klägers befindliche Munition bis spätestens vier Wochen nach Zustellung an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen habe (Nr. 2 des Bescheides) und setzte eine Gebühr in Höhe von 305,- Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil der anlässlich des Einbruchs festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertige, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Zwar habe der Kläger die Waffen in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt und dies auch den Behörden nachgewiesen, ausschlaggebend sei jedoch, dass die Sicherheitsvorkehrungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel nicht hinreichend verlässlich gewesen seien, um zu verhindern, dass Schusswaffen in die Hände von Unbefugten gelangten.

Der Kläger hat am 9. April 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Ihm könne keine unsorgfältige Aufbewahrung seiner Waffenschrankschlüssel vorgeworfen werden. Er habe alles getan, was ein akkurater und umsichtiger Mensch tue, um Waffen und Munition sicher unterzubringen. Es sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Waffenbehörden verlangten ihm etwas ab, was die waffenrechtlichen Gesetze an keiner Stelle forderten. Das Waffenrecht schreibe für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln keine Tresore und erst Recht nicht deren Widerstandsgrad vor. Es finde im Gesetz keine Stütze, dass der kleine Tresor eine Zertifizierung hätte haben müssen. Einen absoluten Ein- und Aufbruchsschutz gebe es nicht. Darüber hinaus habe der kleine Tresor sämtliche Kriterien eines Sicherheitsbehältnisses der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 bzw. ein faktisch gleichwertiges Schutzniveau erfüllt. Es hätte sogar ausge- reicht, wenn er die Schlüssel zum Waffenschrank in einer Geldkassette aufbewahrt hätte. Die Stabilität des Tresors und die Sicherung durch ein Zahlenschloss hätten den Inhalt denkbar sicher vor jedermann geschützt.

Der Kläger hat beantragt,

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