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Nr. 318 Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei verspäteter Anmeldung erworbener Waffen

§ 4, 5, 12 WaffG

Ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen ist dann anzunehmen, wenn in mindestens zwei Fällen gegen die Pflicht zur Anmeldung des Erwerbes innerhalb der Frist von 2 Wochen verstoßen worden ist und die Anmeldung in einem Fall mehr als ein Jahr verfristet war.

VG Münster, Urteil vom 12.4.2023 – Az. 1 K 3486/21

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 24. April 2012 Inhaber eines zuletzt bis zum 31. März 2021 gültigen Jagdscheins (Nr. 001110/2012). Die Kreispolizeibehörde (KPB) Coesfeld erteilte ihm als Jäger unter dem 5. Juni 2012 die Waffenbesitzkarte Nr. 0890/1 sowie am 3. Juni 2020 den Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) Nr. 0314637. In einem parallel anhängigen Rechtsstreit (1 K 2675/21) wendet er sich u.a. gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die KPB Coesfeld. Mit der hiesigen Klage begehrt er die Verpflichtung des Beklagten als unterer Jagdbehörde zur abgelehnten Ausstellung eines (neuen) Drei- Jahres-Jagdscheins.

Mit der „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ vom 1. April 2019 zeigte der Kläger bei der KPB Coesfeld an, am 7. März 2019 eine Repetierbüchse im Kaliber .22 Hornet des Herstellers Krico erworben zu haben. In dem der Anzeige anliegenden „Vertrag über den Verkauf gebrauchter Schusswaffen“ bestätigten der Verkäufer sowie der Kläger als Käufer durch ihre eigenhändigen Unterschriften den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises bzw. die Übergabe der Waffe am 7. März 2019. Ausgehend von diesen Angaben über den Erwerbszeitpunkt hatte der Kläger nach dem Dafürhalten der KPB Coesfeld ordnungswidrig gehandelt, weil er den Erwerb der Waffe am 7. März 2019 erst am 1. April 2019 und damit nicht binnen zwei Wochen bei ihr als der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt hatte. Mit Anhörungsschrei- ben vom 5. April 2019 gab die KPB Coesfeld dem Kläger Gelegenheit, sich bin- nen einer Woche zu dieser Beschuldigung zu äußern und übersandte ihm dazu einen Anhörungsbogen. Nachdem der Kläger sich nicht innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist geäußert hatte, setzte die KPB Coesfeld mit Bußgeldbescheid vom 26. April 2019 eine Geldbuße i.H.v. € 50,- fest und forderte den Kläger auf, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetztes zukünftig zu beachten. Eine Reaktion des Klägers darauf erfolge nicht.

Am 15. Februar 2021 ging eine Postsendung des Klägers bei der KPB Coesfeld ein, die ein handschriftliches Anschreiben, die Waffenbesitzkarte des Klägers, den Kaufvertrag über eine Bockbüchsflinte Antonio Zoli vom 4. Februar 2021, einen Waffenbrief zu einer Repetierbüchse R8 Silence im Kaliber .308 WIN des Herstellers Blaser und einen Waffenteilebrief zu einem Schalldämpfer der Firma Blaser enthielt. Waffenbrief und Waffenteilebrief wiesen den 21. Januar 2021 als Tag der Übernahme der Repetierbüchse und des Schalldämpfers aus. Auf Aufforderung der KPB Coesfeld, den Erwerb der Waffen(-teile) unter Verwendung der entsprechenden Formularvordrucke anzuzeigen, reichte der Kläger zunächst eine „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ ein, in der er trotz der offensichtlich unterschiedlichen Erwerbsdaten und Überlasser alle erworbenen Waffen(-teile) zusammen und als Erwerbsdatum sowohl den 21. Januar 2021 als auch den 4. Februar 2021 eintrug. Nachdem die KPB Coesfeld dies moniert hatte, gingen am 8. März 2021 u.a. nach Erwerbsdatum getrennte Er- werbsanzeigen der erworbenen Waffen(-teile) bei der KPB Coesfeld ein. In der Erwerbsanzeige der Repetierbüchse und des Schalldämpfers war als Erwerbsdatum der 21. Januar 2021 eingetragen. Die Erwerbsanzeige zur Bockbüchsflinte wies als Erwerbsdatum den 4. Februar 2021 aus. Ausgehend von diesen Angaben über den Erwerbszeitpunkt der Repetierbüchse R8 Silence und des Schalldämpfers der Firma Blaser hatte der Kläger nach dem Dafürhalten der KPB Coesfeld ordnungswidrig gehandelt, weil er den Erwerb der Waffe und des Waffenteils am 21. Januar 2021 erst am 15. Februar 2021 und damit nicht bin- nen zwei Wochen bei ihr als der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt hatte. Mit Anhörungsschreiben vom 11. März 2021 gab die KPB Coesfeld dem Kläger Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu dieser Beschuldigung zu äußern und übersandte ihm dazu einen Anhörungsbogen.

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