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Nr. 317 Zur Verwendbarkeit nicht zertifizierter Altwaffenschränke

§ 5 WaffG

Wird ein nicht zertifizierter Waffenschrank zur Aufbewahrung von Kurzwaffen genutzt, trifft die Beweislast für dessen rechtlich notwendiger Einstufung den Verwender.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.5.2023 – Az. 22 L 1071/23

Gründe:

Dem 1946 geborenen Antragsteller wurden als Jäger 1978 bzw. 1989 die Waffenbesitzkarten Nrn. 336/78 und 183/89 erteilt. In diese waren 2021 zwei Kurzwaffen (Nr. 30723 und 11.70470), zwei Wechselsystemen (Nr. 11.00099 und ohne Seriennr.) sowie drei Langwaffen (Nr. 49407,1397629 und F/011621) eingetragen.

Im Februar 2014 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die geänderten gesetzlichen Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen und u.a. darauf hin, dass Kurzwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder gleichwertig verwahrt werden müssten. (Bl 140 BA). Der Antragsteller reichte eine „Erklärung zur Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG“ unterschrieben unter 14.02.2014 ein. Darin gab er an, er verwahre seine Kurzwaffen in einem Behältnis, für das er keine der vorgegebene Industrienormen ankreuzte, sondern auf beiliegende Fotos verwies (Bl. 142 ff. BA). Die Fotos zeigen eine großen braunen Metallschrank mit Innenfach und Zahlenschloss, ohne dass das Türschild oder ein Zertifizierungsetikett erkennbar waren. Für die Langwaffen gab er an, es handele sich um eine Behältnis Sicherheitsstufe A nach FDMA 24992 mit dem Verweis auf eine Rechnung der Firma Hartmann Tresore vom 3. September 2003, worin ein lichtgrauer Waffenschrank der Sicherheitsschutze B mit Gewicht 200 Kg und Innentresor 150 mm ausgewiesen ist.

Weiterer Schriftverkehr erfolgte zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 1. März 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller u.a. erneut auf die geänderten gesetzlichen Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen hin und übersandte ein entsprechendes Formular mit der Bitte, die aktuelle Aufbewahrung bis zum 29. März 2021 nachzuweisen. Durch „Erklärung zur Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG“ vom 20. April 2021 gab der Antragsteller durch Ankreuzen vorgegebener Kästchen an, seine Langwaffen in einem Behältnis DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 und seine Kurzwaffen in einem Behältnis DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 zu verwahren. Er legte ein Informationsblatt eines „Dokumentenschranks Modell 160“ der Firma Bremer Tresore mit der handschriftlichen Ergänzung (abschließbares Innenfach) mit Außenmaßen von 160cm, 70cm und 55 cm und eine Foto eines großen braunen Metallschranks mit Innenfach und Zahlenschloss vor. Dabei war das Türschild oder ein Zertifizierungsetikett nicht erkennbar. Weiterhin liegt er ein Fotos eines hellgrauen Waffenschranks vor

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