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Nr. 313 Entzug des Waffenscheins trotz Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG

Eine Körperverletzunghandlung (hier Faustschlag auf das Gesicht mit der Folge eines Kieferbruches) ist ausreichender Grund die waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzuzweifeln, trotz Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a StPO.

 

Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.04.2022, 6 B 72/22

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2021 nicht. 

Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2021 anzuordnen (1) bzw. wiederherzustellen (2), soweit es den Widerruf der für den Antragsteller am 21. Februar 2017 ausgestellten Standardwaffenbesitzkarte Nr. …-​… und der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. …-​… (Verfügung Nr. 1) sowie des für den Antragsteller am 7. Februar 2018 ausgestellten kleinen Waffenscheins Nr. …/… (Verfügung Nr. 4), die Verpflichtung zur Rückgabe der zuvor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse an den Antragsgegner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides (Verfügung Nr. 2 bzw. 5) sowie die Verpflichtung, die in den in Nr. 1 des Bescheides bezeichneten Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen und die dazugehörige Munition binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides durch den Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen (Verfügung Nr. 3), betrifft. Unter Nr. 6 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung von Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides an. Im Hinblick auf Nr. 7 des Bescheides, wonach für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Erfüllung von Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht wurde, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

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