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- Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 312 Aufbewahrung von Munition bei Vorbereitung zur Jagdausübung.
§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B; § 36 Abs. 5 WaffG
Waffenrechtlich zulässig ist es zur Vorbereitung der Jagdausübung Munition außerhalb eines verschlossenen Behältnisses zu lagern.
Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 6 BG 118/22
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 getroffenen Verfügungen (Widerruf der Waffenbesitzkarte [Nummer 1], Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins [Nummer 2], Verpflichtung des Antragstellers, diese Dokumente innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dem Ordnungsamt zu übergeben [Nummer 3], Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins [Nummer 4], Verpflichtung des Antragstellers, seine im Einzelnen näher bezeichneten erlaubnispflichtigen Schusswaffen und die Munition innerhalb der oben genannten Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen [Nummer 5], Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € im Fall der nicht fristgerechten Nichtabgabe der in Nummer 3 bestimmten Dokumente [Nummer 7], Androhung der Sicherstellung von Waffen und Munition sowie der anschließenden Prüfung ihrer Verwertung bei nicht fristgerechter Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 5 des Bescheides [Nummer 8]) wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Dieser Bescheid basiert darauf, dass durch den Antragsgegner im Rahmen einer Kontrolle bei dem Antragsteller am 4. August 2021 insgesamt 36 erlaubnispflichtige Patronen unverschlossen auf dem Waffenschrank in dessen Zimmer festgestellt wurden.
Seinen Bescheid stützte der Antragsgegner für den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG habe derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung würden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) näher ausgeführt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV dürfe Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, nur in einem Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Diesen Anforderungen habe die Aufbewahrung der Munition am 4. August 2021 nicht genügt. Vielmehr sei im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden, dass der Antragsteller insgesamt 36 erlaubnispflichtige Patronen unverschlossen auf dem Waffenschrank in seinem Zimmer aufbewahrt habe. Schon eine einmalige und kurzfristige ungesicherte Aufbewahrung von Munition könne die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Die sichere Aufbewahrung diene nicht nur dazu, unbefugt im Haus befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern solle auch sicherstellen, dass Familienangehörige und Besucher nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen und Munition haben. Unberechtigter i. S. v. § 36 Abs. 1 WaffG sei grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen und Munition besitze. Da bereits beim Betreten des Aufbewahrungsraums und während der gesamten Kontrolle eine weitere Person im Raum anwesend gewesen sei, die nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei, habe der Antragsteller ihr den Zugriff zur erlaubnispflichtigen Munition eingeräumt. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, den Pflichtenverstoß in einem milden Licht zu sehen und daher ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß auszugehen.