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Nr. 311 Luftgewehrschuss auf Stadttaube, waffenrechtliche Zuverlässigkeit

§ 5 WaffG

Verlässt ein Geschoß eines Luftgewehres bei einem Schuss auf eine Stadttaube den (eigenen) Garten, liegt ein Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen vor.

OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2022, 7 B 10522/22.OVG

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

 

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, dass der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) und sich ausschließlich gegen den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Geschehensablauf richtet, rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller – primär auf Grundlage seiner eigenen Angaben gegenüber den von einer Nachbarin herbeigerufenen Polizeibeamten – mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine am 6. Februar 2022 erfolgte Schussabgabe aus der Erdgeschosswohnung seines Anwesens mit einer (mit einem Projektil geladenen) CO2- Druckluftlangwaffe in Richtung einer Taube nachzuweisen ist, die zu diesem Zeitpunkt auf einem Betonpfosten des ca. 30m entfernten Begrenzungszauns im rückwärtigen Grundstücksbereich saß und hiervon getroffen wurde.

 

Mit seinen Angriffen gegen diese verwaltungsgerichtliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

 

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der im Beschlussverfahren entsprechend gilt (§ 122 Abs. 1 VwGO), entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht von einer hinreichenden Überzeugungsgewissheit für den oben dargestellten Sachverhalt ausgegangen ist, sind nachvollziehbar und lassen insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2021 – 11 CS 21.2239 –, juris, Rn. 17).

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