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  2. Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 309 Unzuverlässigkeit aufgrund fehlerhaften Transportes von gefundenen Waffen

§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 45 Abs. 2, Abs. 5 WaffG

1. Ein Verstoß waffenrechtlicher Vorschriften liegt auch dann vor, wenn der Transport von mehreren, bei Abrissarbeiten gefundenen Waffen erfolgte, um diese der Polizei zu überbringen.

2. Ob besondere Umstände einen Ausnahmefall begründen können, bei der ein waffenrechtliches Verbot unterbleiben kann ist von der Behörde im Einzelnen zu untersuchen.

 

VG Regensburg, Beschluss vom 27.09.2021, Az. RO 4 S 21.1250

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 14. Juni 2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2021 hinsichtlich Ziffern I und II sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich Ziffern V bis VII.

Das zuständige Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 21. Mai 2021 die für den Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Bescheids) und seine Mitbenutzungserlaubnisse für 13 Waffen (Ziffer II des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen 9 Waffen bzw. Waffenteile sowie die noch vorhandene Munition binnen drei Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten oder dem Landratsamt zur Verwertung zu überlassen (Ziffer V des Bescheids). Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, dem Landratsamt seine Waffenbesitzkarten, seinen kleinen Waffenschein, seinen Jagdschein sowie seinen EU-Feuerwaffenpass unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids, zurückzugeben (Ziffer VI des Bescheids). In Ziffer VII des Bescheids wurde angeordnet, dass die Waffenbesitzkarten, in die die Mitbenutzungserlaubnisse des Antragstellers eingetragen sind, zum Austrag der Mitbenutzungserlaubnisse beim Landratsamt unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen sind. In Ziffer IX des Bescheids erklärte die Behörde dessen Ziffern V – VII für sofort vollziehbar.

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