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  2. Band XXII, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 307 Zur Beschränkung...

Nr. 307 Zur Beschränkung des Rechtes von Jägern zum Besitz von Waffen bezogen auf deren Menge.

§§ 8; 11 WaffG

1. Der Besitz von mehr als 10 Langwaffen durch einen Jäger ist ein Indiz für ein Waffenhorten.
2. Das Bedürfnis zum Besitz von mehr als 10 Langwaffen kann Anlass für eine Bedürfnisprüfung durch die Behörde sein.
3. Das Bedürfnis zur jagdlichen Verwendung von Waffen ist bei berechtigten Zweifeln vom Nutzer im Einzelnen darzulegen. Diese Zweifel begründen sich, wenn die Anzahl der genutzten Waffen ( hier bereits 49 eingetragene Langwaffen ) in einem Missverhältnis zum erforderlichen Zweck stehen.

VG Gießen, Urteil vom 28.10.2021, Az. 9 K 2448 / 20.GI.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Eintragung von zwei ( weiteren ) Langwaffen in seine Waffenbesitzkarte.

Der am …1958 geborene Kläger legte am 10.06.1999 die Jägerprüfung erfolgreich ab. Er besitzt insgesamt 30 Langwaffen und 3 Kurzwaffen für die Jagd. Der Kläger ist Inhaber eines Dreijahresjagdscheins mit der Jagdscheinnummer …, dessen ursprüngliche Geltungsdauer vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2020 am 27.03.2020 bis zum 31.03.2023 verlängert wurde.

Am 15.05.2019 erwarb der Kläger bei der H. Schießkino GmbH eine Repetierbüchse, Kaliber: 7,62 x 39, Hersteller: Interordnance GmbH Austria, Modell: R94, Waffen-Nr.: …. Zudem erwarb er eine halbautomatische Büchse, Kaliber: .223 Rem, Hersteller: Kempf, Modell: SG 550 Zivil Match, Waffen-Nr.: …. Des Weiteren erwarb der Kläger eine UH-Repetierbüchse, Kaliber: .357Mag, Hersteller: Rossi, Modell: Lever Aktion, Waffen-Nr.: … , die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

Mit Schreiben vom 16.05.2019 zeigte die H. Schießkonto GmbH dem Beklagten den Erwerb der o.g. Waffen durch den Kläger an.

Mit Schreiben vom 17.05.2019 zeigte der Kläger dem Beklagten seinen Erwerb der o.g. Waffen an und beantragte deren Eintragung in seine Waffenbesitzkarte.

Mit Schreiben vom 20.05.2019 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht zur Ablehnung der Eintragung der drei erworbenen Langwaffen in die Waffenbesitzkarte mit und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung trug der Beklagte vor, dass der Kläger als Inhaber von 15 Waffenbesitzkarten als Sportschütze geführt werde; auf diesen seien momentan 17 Kurz- und 49 Langwaffen eingetragen. Von den insgesamt 49 Langwaffen im Bestand des Klägers seien 33 mit dem Bedürfnisgrund Jäger gem. § 13 Abs. 1 und 3 WaffG erworben worden. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 3 WaffG zwar nicht der Erlaubnis zum Erwerb von Langwaffen bedürften. Dem stehe aber der allgemeine Grundsatz des § 8 Nr. 2 WaffG gegenüber, der besage, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung glaubhaft zu machen seien.

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