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  2. Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 306 Negative Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach lange zurückliegenden Straftaten

§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG; § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG

1. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Widerruf einer ausgesprochenen waffenrechtlichen Untersagung, soweit die beim Erlass der Untersagung zugrunde gelegten Tatsachen nicht mehr gegeben sind.
2. Bei der Überprüfung, ob die Voraussetzungen eines Waffenbesitzverbotes noch vorliegen, dürfen die nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertbaren Taten, auch nicht über die Ausnahme des § 52 BZRG
berücksichtigt werden, und zwar schon deshalb, weil diese Ausnahme vom Verwertungsverbot lediglich für den Bereich der Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 SprengG Anwendung
findet.
3. Auch im Rahmen eingestellter Ermittlungsverfahren gewonnene Erkenntnisse können für die anzustellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG herangezogen werden, da insofern nicht an ein strafwürdiges und abgeurteiltes Verhalten angeknüpft wird, sondern an ein prognostiziertes zukünftiges Verhalten.

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.03.2022, Az. 7 A 81 / 20

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines ihm erteilten Waffenbesitzverbots.

Am 17.04.2012 erhielt die Beklagte Unterlagen von der Polizei mit der Bitte um Prüfung, ob ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot erlassen werden kann.

Hintergrund hierfür war eine polizeiliche Anzeige der ehemaligen Freundin des Klägers bei der Polizei über mehrere Gewalttaten des Klägers zu ihren Lasten in der Zeit vom 30.01.2012 bis zum 09.02.2012. Demzufolge habe der Kläger sie mehrfach mit flacher Hand und der Faust geschlagen, sodass ihr unter anderem zwei Finger gebrochen worden seien. Er habe ihr auch mehrfach ein Messer an den Hals gehalten sowie ihr telefonisch gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden. Ihr Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erfolgte unter Polizeischutz. Am 14.02.2012 erfolgte auf Grund dieses Sachverhalts eine Gefährderansprache durch die Polizei.

Außerdem ergab die Einholung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister, dass der Kläger am 27.11.2008 durch das Amtsgericht Kiel ( 556 Js 1129 / 08 41 Cs 367 / 08 ) u.a. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, rechtskräftig seit dem 07.01.2009, zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 8,00 € sowie durch das Amtsgericht Plön ( 553 Js 48311 / 09 7 Cs 422 / 09 ) wegen Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrererlaubnis rechtskräftig seit dem 06.01.2010, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden war.

Die Beklagte untersagte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2014, zugestellt am 06.05.2014, den Besitz sowie den Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition mit der Begründung, dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG und stützte sich insoweit auf die erfolgten Verurteilungen.

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