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  2. Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 305 Keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der versehentlichen Erlegung einer beschlagenen Ricke in der Schonzeit. Grundsätze der Waidgerechtigkeit.

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG; § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AVBayJG und § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG

1. Die versehentliche Erlegung einer tragenden Geiß anstelle eines Schmalrehes in der Schonzeit für Ricken muss nicht per se als einen gröblichen Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu werten sein.
2. Das Liegenlassen des Aufbruches im Revier incl. des Hauptes und der Föten einer erlegten Ricke stellt keinen Verstoß gegen die Grundsätze Deutscher Waidgerechtigkeit dar; ebensowenig die Verwertung des Wildbrets der Ricke zum Verzehr.

Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 24 CS 21.1500

Tatbestand

Die Beschwerde, über die nach § 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende entscheidet, hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ) Erfolg. Bei offenen Hauptsacheerfolgsaussichten ergibt eine reine Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs überwiegt.

1.
Die Hauptsacheerfolgsaussichten sind offen. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob der Antragsteller einen gröblichen Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes begangen hat ( § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ). Der ihm zur Last gelegte Schonzeitverstoß setzt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AVBayJG und § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Eine Ahndung mittels Bußgeldbescheid hat offenbar nicht stattgefunden. Der streitgegenständliche Bescheid und die erstinstanzliche Entscheidung enthalten keine bzw. keine hinreichenden Ausführungen zur Frage der Vorsatzform bzw. zur Frage, ob der Antragsteller die im Verkehr erforderliche Sorgfalt pflichtwidrig verletzt hat. Letzteres ist zwar durch den eingetretenen Erfolg möglicherweise indiziert, was aber für die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht ausreichend ist. Vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und der Tatsache, dass wohl nicht auszuschließen ist, dass selbst einem erfahrenen Jäger die Verwechslung einer Geiß mit einem Schmalreh im Einzelfall passieren kann, bedarf es insoweit noch einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, etwa durch die informatorische Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, um dann im Rahmen einer Beweiswürdigung dessen Glaubwürdigkeit auf den Prüfstand stellen zu können.

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