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Nr. 303 Zukunftsprognose für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ehemaliger Reichsbürger

§ 5 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 Nr. 3 WaffG; §§17, 18 BJagdG

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.

VG Berlin, Urteil vom 16.11.2020, VG 1 K 354.19

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten und gegen die Einziehung seines Jagdscheins.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 widerrief der Polizeipräsident in Berlin die dem Kläger am 16. September 1997 erteilte Waffenbesitzkarte ( Nr. 1204 / 97 ) und die am 9. Mai 2012 erteilte Waffenbesitzkarte ( Nr. 192 / 12 – 3 ), erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein und forderte den Kläger auf, die waffenrechtlichen Besitzkarten und den Jagdschein zurückzugeben sowie die in den Waffenbesitz.karten eingetragenen Schusswaffen bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger der Gruppe der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter angehöre. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Organisation Exilregierung Deutsches Reich seien im Jahr 2018 Unterlagen sichergestellt worden, die zeigten, dass der Kläger Verbindungen zur Vereinigung hatte bzw. hat. Dabei habe es sich um Computerdateien des Klägers mit der Überschrift » Deutsches Reich « gehandelt, um einen Personenausweis‘, einen Reisepass, einen Führerschein sowie einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit mit der Angabe Königreich Preußen als Geburtsstaat. Da aus diesem Grund Tatsachen die Annahmen rechtfertigten, dass sich der Kläger nicht jederzeit uneingeschränkt an waffenrechtliche Vorschriften halten werde, besitze er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe die Anträge auf Ausstellung der Ausweispapiere seinem Bruder zuliebe gestellt, sei eine Schutzbehauptung und überzeuge nicht. Der Kläger habe der Organisation Exilregierung Deutsches Reich persönliche Daten überlassen, was zeige, dass es sich nicht nur um ein Fantasiespiel gehandelt habe.

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