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  2. Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 302 Keine dauerhafte Lagerung von Munition im PKW

§ 5 Abs 1 Nr 2 WaffG, § 36 Abs 3 WaffG, § 13 AWaffV

1. Immer dann, wenn die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem waffenrechtlich normierten Sicherheitsbehältnis möglich ist, ist kein Raum für eine Freistellung von den regulären Aufbewahrungsvorschriften und daher auch kein Raum für die Geltung der Sonderregelungen für eine »vorübergehende Aufbewahrung«.
2. Soweit dem waffenrechtlich Verpflichteten in seiner konkreten Situation eine reguläre Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem dauernd bewohnten Gebäude möglich ist, ist ihm daneben eine grundsätzlich waffenrechtlich zulässige alternative Aufbewahrung außerhalb des dauernd bewohnten Gebäudes nicht mehr eröffnet.

Hessischer VGH, Beschluss vom 30.04.2021, Az. 4 B 845 / 21

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. April 2021 im Ergebnis fehlerhaft ist.

Mit Beschluss vom 8. April 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den mit Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 1. März 2021 erfolgten Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich der verfügten Rückgabe an die Behörde sowie Überlassung von Waffen und Munition an eine zu ihrem Besitz berechtigte Person ab.

Das Verwaltungsgericht rechtfertigt diese von der Behörde getroffenen Regelungen mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b Waffengesetz ( WaffG ). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das Verwaltungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, die Antragstellerin habe am 11. / 12. Januar 2020 mit der Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition ( insgesamt 50 Stück, von vier verschiedenen Herstellern ) sowohl im Handschuhfach, im hinteren Fußraum und auch im Kofferraum ihres in der Garage vor ihrem Wohnhaus geparkten PKWs – eines VW Golfs – nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften gemäß § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV ) entsprochen. Gem. § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

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