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  2. Band XXI, XVII Waffenrecht
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Nr. 300 Beginn der Anmeldefrist von Waffen und Folgen geringfügiger Überschreitung

§§ 4, 5 und 13 WaffG

1. Für einen Verstoß gegen die 2-wöchige Anmeldefrist kommt es nicht auf den Abschluss eines Kaufvertrages an, sondern auf die tatsächliche Überlassung der Waffe.

2. Ein einfacher Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist dann nicht als gröblich – mit der Folge eines Entzuges der Waffenbesitzkarte – zu werten, wenn aus nachvollziehbaren Gründen die Fristüberschreitung zur Anmeldung einer Waffe nur eine überschaubare Zeitspanne überdauerte.

VG Münster, Beschluss vom 16.04.2021, Az. 1 L 106/21

Gründe

I.

Das mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 27. Januar 2021 erhobenen Klage 1 K 240/21 gegen den zum Aktenzeichen ZA 12-57.06.13-2 1081 erlassenen Bescheid vom 15. Januar 2021 ( wieder ) herzustellen bzw. entgegen § 45 Abs. 5 WaffG herzustellen, verfolgte Begehren des Antragstellers ( vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO ) versteht das Gericht dahin, dass es auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gegen den mit Ziffer 1. des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C vom 15. Januar 2021 verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. xx sowie die mit Ziffer 2. angeordnete Abgabe der Schusswaffen gerichtet ist. Nicht erfasst sind hingegen die Aufforderung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte ( Ziffer 3. ) und die allein hieran anknüpfende Zwangsgeldandrohung ( Ziffer 4. ), weil der Antragsteller diese Regelungen in seiner Antragsbegründung nicht benennt ( vgl. insbesondere S. 2 der Antragsschrift ). Für dieses Verständnis spricht zugleich, dass insoweit die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist. Denn im Hinblick auf Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits der vom Antragsteller am 29. Januar 2021 in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage – 1 K 240/21 – aufschiebende Wirkung zu. Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor, insbesondere hat der Antragsgegner insoweit nicht die sofortige Vollziehung angeordnet; seine entsprechende Anordnung in Ziffer 5. bezieht sich nach Tenor wie Begründung allein auf Ziffer 2. der Verfügung. Wegen dieser aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs hinsichtlich des Grundverwaltungsaktes droht dem Antragsteller zugleich derzeit auch keine Zwangsgeldfestsetzung durch den Antragsgegner auf der Grundlage der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes vollziehbaren Ziffer 4. des
Widerrufsbescheids ( vgl. §§ 55 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 4, 64 VwVG NRW ).

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