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Nr. 299 Widerruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein bei Missbräuchlichem und leichtfertigen Umgang mit Waffen bei der Jagdausübung

§§ 4, 5, 45 WaffG, §§ 17, 18 BJagdG

Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

BayVGH, Beschluss vom 25.08.2020, Az. 24 CS 20.1596

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nach § 80 V VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die sich gegen den mit Bescheid des Landratsamtes vom 6. April 2020 angeordneten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines europäischen Feuerwaffenpasses, der Ungültig­erklärung und Einziehung seines Jagdscheines sowie gegen weitere waffenrechtlichen
Nebenanordnungen richtet.

Der Antragsteller ist hauptberuflicher Jäger und betreibt eine Hundezucht und einen Onlineshop für Outdoor- und Jagdausrüstung. Daneben stellt er insbesondere Videos zum Thema Jagd, Outdooraktivitäten und Survival auf Youtube ein. Anlässlich einer gegen den Antragsteller gerichteten Tierschutzbeschwerde sichtete das Landratsamt einige dieser Videos und stellte hierbei jagd- bzw. waffenrechtliche Verstöße fest.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. April 2020 widerrief der Antragsgegner die Waffenbesitzkarten und den europäischen Feuerwaffenpass des
Antragstellers, erklärte den Jagdschein für ungültig und zog diesen ein und traf weitere waffenrechtliche Nebenanordnungen; die sofortige Vollziehbarkeit wurde – soweit nicht bereits kraft Gesetzes bestehend – angeordnet.

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