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  2. Band XXI, XVII Waffenrecht
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Nr. 297 Voraussetzungen für die Weiternutzung von Waffenschränken der veralteten Sicherheitsstufen

§ 36 III IV S. 2 Nr. 1 WaffG § 13 I, II AWaffV

1. Die vorübergehende Verwahrung einer leihweise für einen kurzen Zeitraum übernommenen Schusswaffe stellt keine ununterbrochene
Weiternutzung eines Behältnisses im Sinne des § 36 IV S. 2 Nr. 1 WaffG dar.

2. Auf die Besitzstandsregelung kann sich nicht derjenige berufen, der nur vorübergehend geliehene Waffen in einem Waffenschrank (hier der
Kategorie A) verwahrt hat.

3. Die Besitzstandsregelung des § 36 IV S. 2 Nr. 1 WaffG erstreckt sich auch nicht auf die Besitzer von erlaubnisfreien Waffen. Die Lagerung von
er­laubnisfreien Waffen löst daher keine Berechtigung zur Weiternutzung
eines Behältnisses für erlaubnispflichtige Waffen aus.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.9.2020 Az. 11 LA 138/20

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte.

Mit Bescheid vom 12. März 2019 nahm die Beklagte eine dem Kläger am 23. Oktober 2018 erteilte Waffenbesitzkarte, in die eine Repetierbüchse eingetragen ist, zurück und erließ die Rücknahme begleitende Anordnungen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Waffenbesitzkarte nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Kläger habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem Sicherheitsbehältnis verwahre, das den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genüge.

Auf eine Besitzstandsregelung könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger
verstoße daher gegen die gesetzlich geregelte Pflicht, den Nachweis der sicheren Aufbewahrung seiner Schusswaffe zu führen. Da diese Pflichtverletzung gröblich sei, erweise er sich als unzuverlässig. Es liege auch ein wiederholter Verstoß gegen die Nachweispflicht vor, weil der Kläger in den Fällen, in denen er nach eigenem Bekunden eine für die Jagd ausgeliehene Waffe vorübergehend aufbewahrt habe, nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis der zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen geführt habe. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Eilrechtsschutzgesuch ist beim Verwaltungsgericht (Beschl. v. 13.5.2019 – 11 B 1733/19) und vor dem Senat (Beschl. v. 26.6.2019 – 11 ME 193/19) erfolglos geblieben. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Der Zulassungsantrag des Klägers, der auf die Zulassungsgründe gem. § 124 II Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

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