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  2. Band XXI, XVII Waffenrecht
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Nr. 296 Waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Abschuss eines kranken Tieres im fremden Jagdrevier ohne ausdrückliche Erlaubnis

§ 17 IV Nr. 2 BJagdG, § 13 VI WaffG, § 292 I Nr. 1 StGB

1. Entscheidet sich ein Jäger nach Rücksprache mit einem weiteren
anwesenden Jäger dafür, ein offensichtlich krankes Tier im fremden Revier ohne ausdrückliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu erlegen, rechtfertigt der damit verbundene Verstoß gegen jagd- und waffen- und strafrechtliche Vorschriften ausnahmsweise nicht die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 17 IV Nr. 2 BJagdG.

2. Dies gilt entsprechend hinsichtlich des unbefugten Führens einer Jagdwaffe außerhalb des Reviers gem. § 13 VI WaffG.

VG Greifswald, Beschluss vom 22.6.2017; Az. 6 A 1653/16 HGW

Gründe

Die gem. § 42 I, II VwGO zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat Erfolg; sie ist begründet. Der Bescheid vom 15.03.2016 hat sich bezüglich seiner Nr. 1 wegen des Ablaufs der Gültigkeit des Jagdscheines des Klägers zum 31.03.2016 erledigt; im Übrigen ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 I, V VwGO).

Die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines des Klägers (1.) sowie der Widerruf seiner Waffenbesitzkarte (2.) sind rechtswidrig.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines nach § 15 I BJagdG. Versagungsgründe nach § 17 BJagdG liegen nicht vor. Der Kläger hat sich insbesondere durch sein Verhalten am 02.03.2014 nicht gem. § 17 IV Nr. 2 BJagdG als jagd- und waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung der Erlaubnis in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz verstoßen haben. Zwar stellt der dem Kläger vorgeworfene Straftatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 StGB einen Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften dar, der auch als gröblich eingestuft werden kann. Indes erscheint bereits fraglich, ob der Kläger rechtswidrig gehandelt hatte, als er den kranken Hirsch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erlegt hatte, was den objektiven Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 I Nr. 1 StGB erfüllt. Es spricht nach den erkennbaren Umständen bereits einiges dafür, dass der Kläger, nachdem er zunächst erfolglos versucht hatte, den nach seiner Annahme be­rechtigten Jagdaufseher K zu informieren, vor Ort annehmen durfte, die Einwilligung des wahren Jagdausübungsberechtigten für die Erlegung des kranken Tieres zu haben.

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