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Nr. 295 Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Schwarzpulver

§ 27 Abs. 1 SprengG

Das Betreiben der Jagd als Freizeitsport allein reicht noch nicht aus, um ein Interesse an der Nutzung von Schwarzpulver für den Betrieb von Vorderladerbüchsen zu begründen.

VG Trier, Urteil vom 25.10.2018, Az. 2 K 3927/18.TR

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erweiterung einer bereits erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf die Herstellung von Munition aus Schwarzpulver zu Jagdzwecken.

Der Kläger ist Forstbeamter und war seit 1989 im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, dem Umgang und der Beförderung von 15 kg Nitropulver sowie 5 kg Schwarzpulver. Letzteres benötigt er zum Laden und Abfeuern seiner Vorderladerbüchse, die ein Nachbau einer Scharfschützenwaffe aus der Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges ist. Im Jahr 2009 verlängerte der Beklagte die Sprengstofferlaubnis hinsichtlich 14 kg Nitropulver und 3 kg Schwarzpulver zuletzt auf weitere fünf Jahre.

Im Dezember 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuausstellung der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit 14 kg Nitropulver und 2 kg Schwarzpulver, letzteres als Treibmittel für seine Vorderladerbüchse, um hiermit in seiner Dienststelle zu jagen.

Am 12. März 2018 erteilte der Beklagte die Erlaubnis unter der Nummer 05/2018 für das Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten, Verbringen und Delaborieren selbstgeladener Munition für 14 kg Nitropulver. Er lehnte den Antrag zur Nutzung von 2 kg Schwarzpulver mit der Begründung ab, dass der Kläger den hierfür erforderlichen Nachweis über sein Bedürfnis zur Nutzung explosionsgefährlicher Stoffe nicht erbracht habe. Der Kläger gehöre keiner schießsportlichen Vereinigung an. Die von ihm intendierte Jagd auf Wild unter Verwendung seiner waffenrechtlich erlaubnisfreien Vorderladerwaffe sei in Rheinland-Pfalz gemäß dem Landesjagdgesetz verboten. Gegen ein Bedürfnis spreche auch, dass die Waffe offenbar seit längerer Zeit im Bundesgebiet nicht mehr oder nur selten genutzt worden sei, was aus dem zuletzt im Jahr 1993 dokumentierten Kauf von einem Kilo Schwarzpulver abzuleiten sei. Der Wunsch, mit der Vorderladerwaffe künftig jagen gehen zu wollen, stelle allenfalls einen möglichen und somit ungewissen Bedarf dar, was in der Regel kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis belegen könne.

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