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  2. Band XXI, XVII Waffenrecht
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Nr. 294 Fehlerhafte Durchsuchung einer Wohnung aufgrund vermutetem rechtswidrigen Waffenbesitz

Art. 13 Abs. 2 GG. § 105 StPO, § 52 Abs. 52 Waffengesetz

Eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund vermuteten rechtswidrigen Waffenbesitzes bedarf grundsätzlich einer richterlichen Durchsuchungs-
anordnung. Zur Nachtzeit bedarf es besonderer Umstände für eine Eilbedürftigkeit, die sich alleine aus einem vermuteten rechtswidrigen Waffenbesitzes nicht ergibt.

AG Geislingen an der Steige, Beschluss 14.10. 2019, Az. 4 Cs 17 Js 13148/19

Der Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls wird
abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass die am 28./29.11.2018 durchgeführte Durchsuchung der Wohnräume rechtswidrig war.

Gründe

Im Strafbefehlsantrag vom 01.08.2019 legt die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: 

1.

Am oder kurz nach dem 05.03.2018 verkauften und übersandten Sie von ihrer Wohnanschrift aus wissentlich eine vollautomatische Luftdruckwaffe an den Zeugen S.

2.

Am 28.11.2018 übten sie wissentlich die tatsächliche Gewalt über eine Präzisionsschleuder aus. Hierbei handelte es sich um eine verbotene Waffe.

1.

Die vom Zeugen Si an die Polizei übergebene Luftdruckwaffe war im Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg untersucht worden. Der technische Sachverständige kam zum Ergebnis, dass es sich um ein Soft-Air-Gewehr handelt, wobei linksseitig am Gehäuse (verblasste) Herstellerbezeichnungen aufgebracht sind, in denen er fragmentarisch ein
Beschusszeichen »F im Fünfeck« mit dem Zusatz: »SOK Kal:6mmBB No Retreat«
erkennen konnte. »SOK« ist keine bei der PTB registrierte Händlerkennzeichnung. Bei einer Funktionsüberprüfung stellte sich heraus, dass die Funktion der Waffe gestört war und dass durch einmalige Betätigung des Abzuges aus dem Lauf des Gewehres mehrere Schüsse abgegeben werden konnten, so dass der Sachverständige die Waffe als Vollautomat einstufte. 

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