1. /
  2. Band XXI, XVII Waffenrecht
  3. /
  4. Nr. 293 Unzuverlässigkeit aufgrund Aufbewahrung...

Nr. 293 Unzuverlässigkeit aufgrund Aufbewahrung geladener Waffen im Waffenschrank

§§ 15, 17 BJagdG; §§ 5, 36, 46 WaffG

1. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

2. Auch in Notsituationen hat der Waffenbesitzer besonnen zu reagieren und eine Waffe zu entladen.

3. Eine Sperrfrist von 4 Jahren im Falle eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist angemessen.

VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.19, Az. 5 K 1463/18

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

Dem Kläger wurde am. 04.07.1973 von der Stadt Waiblingen als Jagdschein- inhaber die Waffenbesitzkarte Nr. 378 erteilt, in der zuletzt noch drei Schusswaffen eingetragen waren, sowie am 09.03.1988 die Waffenbesitzkarte Nr. 7/88, in der zuletzt noch sieben Schusswaffen eingetragen waren.

Am 31.05.1988 wurde dem Kläger erstmals vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Jagdschein Nr. 368/88 ausgestellt, welcher in den folgenden Jahren durchgehend verlängert wurde. Der Jagdschein wurde von der Beklagten zuletzt am 08.04.2016 unter der Nr. 227/16 für drei Jahre bis 31.03.2019 verlängert.

Am 16.02.2017 fand beim Kläger von 08.13 Uhr bis 11.45 Uhr eine angekündigte Vorartkontrolle der Aufbewahrung von Waffen und statt. Die Waffenschränke seien zu Beginn der Kontrolle verschlossen gewesen und vom Kläger im Beisein der Kontrolleure geöffnet worden. Die jagdlichen Langwaffen hätten sich teilweise in Gewehrhüllen verpackt im EN-0-Schrank bzw. A-Schrank mit B-lnnenfach befunden. Die Kurzwaffe und die Munition seien ebenfalls im A-Schrank mit B-lnnenfach verwahrt gewesen. Während der Kontrolle seien die Langwaffen vom Kläger aus den Gewehrhüllen herausgeholt und einem Kontrolleur überreicht worden. Auch den Büchsdrilling habe der Kläger aus der Gewehrhülle genommen und dem Kontrolleur· gereicht. Der Büchsdrilling sei vom Kontrolleur mit dem Lauf Richtung Boden gerichtet zur Sicherheitsüberprüfung aufgeklappt worden. Hierbei habe er festgestellt, dass der Büchsdrilling mit allen drei unterschiedlichen Kalibern geladen gewesen sei. Darauf angesprochen habe der Kläger entgegnet, dass er vergessen hätte, den Büchsdrilling zu entladen. Gegen Ende der Kontrolle habe der Kläger noch erwähnt,

dass er für sein Grundstück eine Bejagungsgenehmigung habe und nach dem Ansitz wohl vergessen hätte, die Waffe zu entladen.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!