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Nr. 291 Leichtfertiges Töten eines Hängebauchschweines und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

§§ 1; 4; 5; 7; 8; 45 WaffG; § 17 TierSchG

Wer als Jäger ohne Rückversicherung und trotz Warnungen Dritter ein zahmes Hängebauchschwein erschießt  handelt im waffenrechtlichen Sinne leichtfertig

VG des Saarlandes, Urteil vom 25. Juni 2019 – 1 K 188/18 –

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten.

Die Waffenbehörde des Beklagten stellte dem Kläger am 02.04.2014 eine Waffenbesitzkarte (Nr. …/14) aus, in der drei Langwaffen und eine Kurzwaffe eingetragen sind. Zudem erteilte die Jagdbehörde des Beklagten dem Kläger – nach bestandener Jägerprüfung – erstmals im Jahr 2014 einen Jahresjagdschein. Zum 01.04.2016 erhielt der Kläger erneut einen bis zum 31.03.2017 gültigen Jahresjagdschein.

Am 05.02.2017, gegen 07:30 Uhr erhielt die Polizeiinspektion S. (Pl B.) von einer Anruferin laut Vermerk vom 05.02.2017 (Vorgangsnummer: …) folgende telefonische Mitteilung: »Hier läuft ein Wildschwein auf dem Areal des […] Hofs herum. Ich glaube es ist verletzt, es humpelt. Das Tier ist nicht scheu und steht mir gerade gegenüber. Das ist im Bereich des Schweinestalls. Ich wohne selbst hier am […] Hof und bin erreichbar.«

In dem Vermerk der Polizeiinspektion S. (Pl B.) vom 05.02.2017 (Vorgangsnummer: …) ist ab diesem Zeitpunkt folgender Hergang dokumentiert:

Nach dem Anruf verständigte die Polizeiinspektion S. telefonisch den Kläger, weil dieser für den Ortsteil A-Stadt als Jagdausübungsberechtigter verzeichnet war. Dieser sagte zu, die Örtlichkeit aufzusuchen und bat zugleich zusätzlich, den zuständigen Pächter des Eigenjagdbezirks zu benachrichtigen. Um 8:30 Uhr teilte der Kläger der Polizeidienststelle telefonisch mit, dass er das Tier, bei dem es sich um ein Wildschwein gehandelt habe, das ohne Scheu und desorientiert gewesen sei, habe erlegen müssen. Das Tier sei offenkundig krank gewesen. Kurze Zeit später meldete sich die ursprüngliche Anruferin wiederum telefonisch bei der Polizeiinspektion und gab an, dass der Kläger vor Ort erschienen sei und »nicht lange gefackelt« sowie »das Tier direkt erschossen habe«. Dabei habe es sich vermutlich nicht einmal um ein Wildschwein gehandelt, sodass die Maßnahme total überzogen gewesen sei. So sei das Tier sehr zutraulich gewesen und ihr »wie ein Hund« hinterhergelaufen. Sie habe auch den Kläger bei seinem Eintreffen verständigt, dass sie nicht (mehr) davon ausgehe, dass es sich um ein Wildschwein handle; hierfür habe sich dieser nicht interessiert und das Tier erschossen. Den ersten Schuss habe er abgegeben, als das Tier noch auf dem asphaltierten Weg gestanden habe, den zweiten Schuss, als das Tier sodann auf die Wiese gelaufen sei. Gegen 9:00 Uhr teilte der zwischenzeitig informierte Pächter des Eigenjagdbezirks […] bei der Polizeidienststelle telefonisch mit, dass der Kläger, der ihm zwischenzeitig das tote Tier zur Ansicht gebracht habe, nach seiner Einschätzung völlig überzogen reagiert habe und das Erschießen des Tieres nicht angebracht gewesen sei. Es handle sich eindeutig nicht um ein Wildschwein, sondern um ein handzahmes und für gewöhnlich als Haustier gehaltenes Hängebauchschwein. Das Tier habe lediglich einen Kratzer am Rücken aufgewiesen, sei ansonsten aber äußerlich unverletzt gewesen. Gegen 12:00 Uhr meldete sich telefonisch ein männlicher Anrufer bei der Polizeidienststelle und teilte mit, dass in der vergangenen Nacht seine beiden zahmen Hängebauchschweine aus ihrem Gehege ausgebrochen seien. Das eine Tier sei bereits zurückgekehrt, das zweite Tier vermisse er allerdings noch. Daraufhin erhielt der Anrufer seitens der Polizeiinspektion die Mitteilung, dass sein Tier zwischenzeitlich durch einen alarmierten Jäger erschossen worden sei, woraufhin der Anrufer angab, dass dieser Vorgang für ihn völlig unverständlich sei, weil das Tier handzahm und deutlich von einem Wildschwein zu unterscheiden sei. Auf Nachfrage der Polizeiinspektion gab der Kläger sodann telefonisch an, dass es sich nach seiner Einschätzung um ein »trächtiges« Wildschwein gehandelt habe; dass es ein Hängebauchschwein gewesen sei, sei für ihn nicht zu erkennen gewesen. Da das »Wildschwein« nicht scheu und daher verhaltensauffällig gewesen sei, habe er es als schwer erkrankt und hochinfektiös eingestuft, sodass zur Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung und zwecks einer Erlösung des Tieres das Erlegen notwendig gewesen sei. Daher habe er korrekt gehandelt.

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