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  2. Band XXII, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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  4. Nr. 290 Zur Wirksamkeit von...

Nr. 290 Zur Wirksamkeit von Jagdpächter internen Vereinbarung zu Revieraufteilung, Führung von Streckenlisten und Jagderlaubnissen

§ 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG; § 22 Abs. 8 LJagdG NRW; §§ 313 u. 711, 723 BGB

1. Eine interne Vereinbarung von Mitpächtern über die Aufteilung eines Jagdrevieres unterliegen nicht dem Formzwang für Jagdpachtverträge gem. § 11 Abs. 4 BJagdG und verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Unteilbarkeit des Jagdrechtes.

2. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen ist jedem Mitpächter aufgrund der vertraglichen Aufteilung des Revieres auch alleine gestattet, wobei die an sich notwendige Zustimmung des anderen Mitpächters durch die Aufteilungsvereinbarung konkludent erteilt ist.

3. Die Befugnis z.B. der Einreichung der Streckenliste haben nur beide Pächter gemeinsam. Hieraus folgt auch eine Auskunftsberechtigung und -verpflichtung der Mitpächter untereinander Art und Anzahl erlegten Wildes untereinander auszutauschen.

4. Die Änderung oder Anpassung von internen Vereinbarungen von Mitpächtern bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechtes, insbesondere § 723 BGB oder § 313 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2022, Az. 1 – 8 U 52 / 21

Gründe
I.

1.
Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz noch die Feststellung von Rechten und Pflichten der Parteien aus einem gemeinsamen Jagdpachtverhältnis.

2.
Die Parteien sind aufgrund Vertrags mit der Jagdgenossenschaft vom 22.12.2014 gemeinsam Pächter des Jagdbezirks. Mit diesem Vertrag trat der Kläger im allseitigen Einverständnis in einen früheren Pachtvertrag ein, den die Jagdgenossenschaft mit dem Beklagten und dem Sohn des Klägers geschlossen hatte. Im Innenverhältnis zueinander haben Kläger und Beklagter stillschweigend eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart.

Im Jahr 2020 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Diese rührten daher, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers Dritten Jagderlaubnisscheine erteilt oder ihnen sonst gestattet hatte; im Pachtrevier zu jagen. Außerdem ist der Beklagte der Aufforderung des Klägers nicht gefolgt, gemeinsam mit ihm die von der Jagdbehörde angeforderte jährliche Streckenliste gem. § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das Jagdjahr 2019 / 2020 zu erstellen. Auf der anderen Seite erstattete der Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen Jagdwilderei, weil dieser in einem Teil des Pachtreviers gejagt habe, der seiner Ansicht nach ausschließlich dem Beklagten zur Jagd zugewiesen war.

Der Kläger behauptet, eine Vereinbarung über die Aufteilung des gepachteten Jagdreviers in einen nördlichen und einen südlichen Teil sowie die Zuweisung dieser Teile zur ausschließlichen und eigenverantwortlichen Bejagung habe es nicht gegeben. Erwägungen dazu bei einem Termin vor Abschluss des Pachtvertrags im Oktober 2014 hätten nicht zu einer verbindlichen Einigung geführt, der Kläger sei mit einer Aufteilung nicht einverstanden gewesen, jedenfalls aber wäre eine solche auch mangels Wahrung der Schriftform unwirksam.

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