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Nr. 290 Zur Möglichkeit des Eintrages einer Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass ohne Eintrag in die nationale Waffenbesitzkarte

§§ 21; 23; 32 Abs. 6 WaffG

§ 32 Abs. 6 WaffG setzt für die Eintragung einer Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass nicht zwingend eine vorherige Eintragung in eine WBK voraus, wenn andere Besitzberechtigungen greifen.

VG Braunschweig, Urteil vom 5.12.2018, Az. 5 A 110/17

Tatbestand

Der Kläger möchte gerichtlich klären lassen, ob Waffen, die in sein Waffenherstellungs­ und Waffenhandelsbuch eingetragen sind, vor der Eintragung in seinen Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) in eine Waffenbesitzkarte (WBK) einzutragen sind.

Der Kläger ist Büchsenmachermeister. Als solcher ist er seit 1996 Inhaber einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Herstellung und den Handel mit Schusswaffen und Munition (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 1. Hs WaffG: Waffenherstellungserlaubnis, die nach § 21 Abs. 2 S. 2 WaffG bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern die Waffenhandelserlaubnis einschließt). Daneben ist der Kläger Inhaber von WBK als Sportschütze und Jäger.

Am 13.06.2015 beantragte der Kläger allgemein, d.h. ohne Nennung einzelner Waffen, die Eintragung von Schusswaffen in seinen EFP. Er trug vor, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Büchsenmachermeister nehme er auch an nationalen und internationalen Wettkämpfen teil. Dort habe er die Möglichkeit zu einem sehr direkten Kontakt zu Kunden. Durch seine eigene Teilnahme könne er die Funktionsfähigkeit und das Leistungsvermögen der von ihm gefertigten/bearbeiteten Waffen unter Beweis stellen. Er habe die Beklagte gebeten, diverse Waffen zur Verwendung auf bzw. Mitnahme zu oben genannten Veranstaltungen in seinen EFP einzutragen, was ihm bisher verweigert worden sei. § 32 Abs. 6 WaffG verweise jedoch nur auf die Berechtigung zum Besitz von Waffen. Da er eine WBK habe, sei er zum Besitz von Waffen berechtigt. Gesetzlich sei nicht vorgesehen, dass Waffen, die in den EFP eingetragen werden sollen, auch in einer vorhandenen WBK eingetragen sein müssten.

Betroffen war u.a. die Repetierbüchse FN Model 98 Kaliber 8X57is mit der Nummer 13683, welche auf Verlangen der Beklagten erst nach einer Eintragung in eine WBK in den EFP des Klägers eingetragen wurde.

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