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Nr. 289 Jagdscheinentzug aufgrund einer Nachsuche mit einem kleinen Münsterländer ohne abgeschlossene Brauchbarkeitsprüfung

§§ 17, 18, 22a BJagdG; § 27 LJagdG Schl.-Holstein

1. Der Jagdleiter einer Gesellschaftsjagd handelt unweidgerecht, wenn er im Falle einer erforderlichen Nachsuche diese nicht durch einen Schweißhundeführer spätestens zum Folgetag organisiert.

2. Die Nachsuche mit einem nicht geprüften Jagdhund ist unzulässig, auch wenn dieser Jagdhund schon mehrere Nachsuchen erfolgreich absolvierte. Vielmehr ist die wiederholte Nachsuche mit solch einem Hund ein grober Verstoß gegen §§ 23,27 LJagdG.

3. Solche Verstöße rechtfertigen die Annahme der jagdlichen Unzuverlässigkeit und damit den Entzug des Jagdscheines.

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 7 B 11/20

Gründe

Der Antragsteller wehrt sich u.a. gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines und gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen
Erlaubnisse.

Sein Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 13.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Hinsichtlich der mit Sofortvollzug versehenen Ungültigerklärung und der
Einziehung des Jagdscheines durch Nr. I und VI des Bescheides vom 11.11.2020 kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 V VwGO nicht in Betracht.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 V S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll,
Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann.

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