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Nr. 289 NPD-Mitgliedschaft und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b und Nr. 3 WaffG a.F; Art 3 und 19 GG

Für die Annahme eine Person sei  waffenrechtlich Unzuverlässigkeit ist die rechtliche Bewertung, dass hierzu auch verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen einer nicht verbotenen politischen Partei ausreichend sind alleine nicht willkürlich und damit nicht verfassungswidrig.

BVerfG, Beschluss vom 19.06.2019, Az. 2 BvR 2299/15

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, das gegen ihn ausgesprochene Waffen- und Munitionsbesitzverbot sowie die Sicherstellung und Einziehung seiner Waffen und Munition.

1. 

Dem Beschwerdeführer wurde am 10. November 2008 eine Waffenbesitzkarte erteilt. Er erwarb in den folgenden Jahren insgesamt acht Schusswaffen, die in die Waffenbesitzkarte aufgenommen wurden.

2. 

Mit angegriffener Verfügung vom 5. Dezember 2011 widerrief das Stadtamt der Freien Hansestadt Bremen die Waffenbesitzkarte. Dem Beschwerdeführer wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, Waffen und Munition unabhängig von einer Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs zu besitzen. Weiter wurden die Sicherstellung und Einziehung der im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und Munition sowie seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins angeordnet.

Zur Begründung führte das Stadtamt aus, der Beschwerdeführer weise die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) Waffengesetz (WaffG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426; im Folgenden: a.F.) nicht auf. Seine Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seit dem Jahr 2000 sowie sein herausgehobenes Engagement als Vorsitzender im Kreisverband Bremen-Stadt der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) seit März 2010 offenbarten, dass er der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Ziele verfolge. Die NPD habe ein Parteiprogramm, das gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoße. Insbesondere propagiere sie einen völkischen Nationalismus, plädiere für einen autoritären Staat und strebe fremdenfeindliche Ziele an.

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