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  2. Band XXII, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 289 Kein Ausschluss des...

Nr. 289 Kein Ausschluss des Wildschadenersatzanspruches bei mangelhaftem Vorverfahren

BJagdG § 35; BayJG Art. 47a Abs. 1, Satz 5; AVBayJG § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

1. Wird in einer Wildschadenssache vom Kläger beantragt, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen, ist der Schadensersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden. Streitgegenstand der Klage gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch.
2. In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde ( § 35 Satz 1 BJagdG ) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 07.01.2021 – III ZR 127 / 19

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Wildschadens.

Mit Vorbescheid der Streithelferin des Beklagten – der Verwaltungsgemeinschaft B. ( Freistaat Bayern ) – vom 14. Dezember 2017 ist der Kläger zum Wildschadensersatz gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.000 € verpflichtet worden. Dem waren Wildschadensanzeigen des Beklagten sowie eine Begutachtung vor Ort, zu der der Kläger nicht geladen worden war, vorausgegangen. Gegen den Vorbescheid hat der Kläger – mit den Anträgen, den Vorbe scheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen – Klage zum Amtsgericht erhoben. Das Amtsgericht hat den Vorbescheid insoweit aufgehoben, als der Schadensersatzanspruch des Beklagten auf mehr als 385,85 € festgesetzt worden war; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landgericht eingelegt und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts insoweit aufzuheben, als der Vorbe- scheid insoweit aufgehoben worden ist, als der Schadensersatzanspruch auf mehr als 385,85 € festgesetzt worden war. In noch laufender, antragsgemäß verlängerter Berufungserwiderungsfrist hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und den Antrag gestellt, das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Vorbescheid aufgehoben und der Schadensersatzanspruch des Beklagten abgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers verworfen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine vorinstanzlichen Anträge weiter.

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