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Nr. 288 Jagdscheinentzug auf Grund fortgesetzten Verstößen gegen das Fütterungsverbot

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und 1c WaffG i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 2, 1d BJagdG; §§ 32, 42 NJagdG

Ordnungswidrigkeiten nach §§ 32, 42 NJagdG stellen Verstöße gegen § 1 Abs. 3 BJagdG dar; das Fütterungsverbot nach § 32 Abs. 3 NJagdG ist ein Grundsatz der Weidgerechtigkeit, da es dem Tier- und Naturschutz dient. 

VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020, Az. 2 V 87/20

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine waffenrechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin.

Dem Antragsteller wurde am 26.09.2014 eine Waffenbesitzkarte erteilt, auf der sieben Waffen eingetragen sind. Er besaß zudem einen bis zum 31.03.2019 gültigen Jagdschein. Sein Antrag auf Verlängerung seines Jagdscheins vom 20.03.2019 wurde mit Bescheid vom 30.01.2020 abgelehnt.

Der Antragsteller wurde durch das Amtsgericht Celle am 06.11.2014 wegen vorsätzlichen Ausbringens von Futtermitteln ohne Genehmigung gem. §§ 32, 42 NJagdG zu einer Geldbuße von 1.500 Euro sowie am 29.08.2017 zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Antragsteller wegen Nötigung wurde am 19.11.2018 gem. § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung am 05.05.2019 wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 05.12.2019 nach § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung einer Auflage eingestellt. Einem Polizeibericht vom 07.07.2019 zufolge habe der Antragsteller am 05.05.2019 die Geschädigte, massiv am Ohr und an den Haaren gezogen, ihr mehrfach mit der Hand auf den Oberkörper und die Brust geschlagen sowie mit dem beschuhten Fuß gegen die Hüfte und den Rippenbogen getreten.

Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 13.09.2019 widerrief das Ordnungsamt Bremen der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.01.2020 die waffenrechtliche Erlaubnis (Ziff. 1). Zugleich ordnete sie an, dass die Waffenbesitzkarte unverzüglich an sie abzugeben ist (Ziff. 2) und die Waffen und Munition innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Verfügung einem empfangsbereiten Berechtigten zu überlassen, zur Vernichtung abzugeben oder zur Unbrauchbarmachung an einen Büchsenmacher abzugeben sind sowie einen Nachweis darüber der Behörde vorzulegen ist (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet. Die Waffenbesitzkarte sei gem. § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, da es dem Antragsteller an der waffenrechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG fehle. Der Antragsteller habe wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen und besitze daher gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und 1c WaffG i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 2, 1d BJagdG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Antragsteller sei bereits zweimal vom Amtsgericht Celle zu Geldbußen verurteilt worden, da er gegen §§ 41 Abs. 1 Nr. 22, 32 Abs. 3 NJagdG in der zur Tatzeit geltenden Fassung verstoßen habe. Nach diesen Vorschriften handele ordnungswidrig, wer ohne Genehmigung in der Zeit vom 01.05. bis 31.12. Fütterungen vornehme. Es sei zudem ein weiteres Verfahren anhängig, da am 23.10.2018 und 28.11.2018 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller erneut gegen das NJagdG verstoßen habe. Zudem habe der Antragsteller kein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen, da er nicht im Besitz eines gültigen Waffenscheins sei. Da er gegen die am 30.04.2019 vereinbarte Wohlverhaltenserklärung verstoßen habe, indem am 16.05.2019 erneut umfangreiche Fütterungen in seinem Eigenjagdbezirk festgestellt worden seien, sei die Verlängerung des Jagdscheins nach vorheriger Aussetzung nicht durchgeführt worden. Ziffer 2 und 3 der Verfügung beruhten auf § 46 Abs. 1 u. 2 WaffG. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass Personen, deren waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei, unverzüglich ihre waffenrechtliche Erlaubnis an die Behörde zurückgäben und nicht länger im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit es nicht hinnehmbar sei, dass unzuverlässige und persönlich nicht geeignete Personen während der Zeit eines gegebenenfalls zeitaufwendigen Rechtsstreits weiterhin im Besitz ihres waffenrechtlichen Erlaubnisdokuments seien und damit den Anschein erwecken könnten, weiterhin eine Waffe erwerben und besitzen zu dürfen. Der Antragsteller habe wiederholt gezeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung gehalten habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich vorbildlich verhalten werde. Das Bedürfnis sei nachhaltig entfallen, sodass ein Aufschieben und Belassen der Waffen in seinem Besitz nicht erforderlich erscheine.

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