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- Band XXI, XVII Waffenrecht
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Nr. 288 Voraussetzung zur sicheren Aufbewahrung von Waffentresorschlüsseln
§ 36 Abs . 2 WaffG; § 45 Abs . 2 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Nr. b WaffG; §§ 13, 14 AWafN
1. Der Schlüssel eines Waffentresores muss nicht in einem Behältnis aufbewahrt werden, der den Anforderungen des Waffentresores entspricht.
2. Es ist nicht fahrlässig im Sinne des Waffenrechtes, wenn ein Waffentresorschlüssel so aufbewahrt wird, dass ein Dritter den Schlüssel nicht ohne weiteres findet und/oder in einem nicht ohne weiteres zu öffnendem Behältnis, z.B. in einer Geldkassette gelagert wird.
VG Köln, Urteil vom 21.2.2019 Az. 20 K 8077/17
Tatbestand
Der am 30.01.1961 geborene Kläger ist Jäger und Inhaber der vorn Beklagten am 02.08.2004 ausgestellten Waffenbesitzkarte, auf der 3 Langwaffen eingetragen sind, sowie der vom Beklagten am 22.01.1997 ausgestellten weiteren Waffenbesitzkarte, auf der 6 Langwaffen und eine Pistole eingetragen sind.
Im Februar 2017 fand im Wohnhaus des Klägers, ein Einbruchsdiebstahl statt, während sich der Kläger und seine Ehefrau in Urlaub befanden. Der Einbruch wurde am Morgen des 27.02.2017 von der Haushälterin entdeckt.
U.a. wurden zwei Langwaffen des Klägers (eine Repetierbüchse Blaser, R 93, Kal. 9,3×62, und eine halbautomatische Büchse Savage, A 17, Kal. 17HMR) gestohlen, die sich in einem Waffenschrank im Keller des Wohnhauses befanden, den die Täter mit einem dazugehörigen Schlüssel geöffnet hatten. Den Schlüssel hatten sie in einer im Kleiderschrank des Schlafzimmers befindlichen Geldkassette aufgefunden, die sie in der Garage unter Verwendung von Werkzeugen gewaltsam geöffnet hatten.
Mit einem auf den 02.03.2017 datierten Anhörungsschreiben (richtigerweise: vom 07.04.2017) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b WaffG wegen der ungenügenden Aufbewahrung seiner Waffen unzuverlässig, denn es sei davon auszugehen, dass der im Keller befindliche Tresor mit dem in der Geldkassette aufgefundenen Schlüssel problemlos geöffnet worden sei und auf diese Weise die beiden Waffen entnommen werden konnten.