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  2. Band XXII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 288 Kein wirksamer Vorbescheid aufgrund freier Schadenschätzung der Behörde, sowie mangelnder Ladung zu allen Anmeldungen

§§ 29, 35 BJagdG; §§ 3,6 WJSchadVO Niedersachsen

1. Leidet ein Vorbescheid unter einem besondes schwerwiegenden Mangel ist er aufzuheben und ein darauf gestützter Wildschadenersatzanspruch zurückzuweisen.
2. Ist der Schaden nach einem Befangenheitsantrag gegen den Schätzer von der Behörde selbst ermittelt worden, ist aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzliche Vorgabe, einen Schaden durch Schätzgutachten zu bewerten verstoßen worden. Dies ist ein schwerwiegender Mangel, der zur Aufhebung des Vorbescheides ausnahmsweise führt.
3. Über jeden angemeldeten Schaden hat eine Ladung zu einem Ortstermin zu erfolgen. Unterbleibt eine Ladung ist der zugrunde liegende Vorbescheid rechtswidrig und aufgrund der Erheblichkeit des Mangels aufzuheben.

AG Uelzen, Urteil vom 31.01.2022, Az. 12 C 192 / 21

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Vorbescheid über Wildschäden der Samtgemeinde S vom 10.12.2021, Anlage K1 ist formell rechtswidrig, war daher aufzuheben und der Wildschadensersatzanspruch zu­ rückzuweisen.

Bei einem schwerwiegenden Mangel des Vorverfahrens ist ein Vorbescheid in einem Klage­ verfahren aufzuheben, vgl. Landgericht Lüneburg, Urteil vom 25.2.2019 Az. 4 S 9 / 18. Das Landgericht Lüneburg hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass formelle Fehler im Vorverfahren relevant werden können und zur Aufhebung eines Vorbescheids führen: Es ist zwar zutreffend, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen in Niedersachsen ( WJSchadVO ) der Vorbescheid grundsätz­ lich nicht auf seine formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Andererseits kann dieses gesetzlich vorgesehene Vorverfahren auch nicht beliebig sein. Dies ist insbesondere bei schwerwiegen­ den Mängeln des Vorverfahrens wie beispielsweise dann der Fall, wenn die Durchführung des Vorverfahrens gänzlich fehlt, vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.2.1966, Az.. 7 U 136 / 65.

Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht an.

Der Vorbescheid der Samtgemeinde S vom 10.12.2021 leidet zur Überzeugung des Gerichts an entsprechend schweren Verfahrensmängeln. Der Vorbescheid umfasst die Schadensmeldung vom 29.11.2021 und vom 8.12.2021. § 3 Abs. 1 WJSchadVO sieht vor, dass für jede Schadensanmeldung ein Vorverfahren durchzu­ führen ist. Mithin wäre dies auch für den Schadensfall vom 8.12.2021 erforderlich gewesen. Dies ist aber nicht erfolgt.

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