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  2. Band XXI, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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Nr. 287 Zulässigkeit der Anwendung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung im Hinblick auf die Zuverlässigkeit i.S.d. Jagdrechts

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG

Zur Klärung der Frage, ob ein Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BjagdG bei bestehender Alkoholabhängigkeit besitzt, können auf die Begutachtungsrichtlinien und die Grenzwerte des Ethylglucuronid-Wertes im Urin zur Kraftfahreignung zurückgegriffen werden.

OVG Koblenz, Beschluss vom. 20.01.2020, Az. 8 A 11002/19.OVG

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Zulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Frist endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222  ZPO und §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, dem 1. Juli 2019, da das eigentliche Fristende für das am 29. Mai 2019 zugestellte Urteil auf ein Wochenende gefallen wäre. Am Tag des Fristablaufs hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Zulassungsantrag per Fax beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Der Zulassungsantrag bleibt indessen in der Sache erfolglos.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 .Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die erneute Erteilung eines Jagdscheins begehrt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass in seinem Falle der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG – vorliege, wonach der Jagdschein zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitze. Dies sei regelmäßig bei Personen der Fall, die trunksüchtig seien. Des Weiteren sei § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG zu berücksichtigen, wonach nur ein sog. „Falknerjagdschein“ erteilt werden könne, wenn im Sinne des Waffenrechtes die persönliche Eignung fehle. Diese sei dann nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sei. Im Falle des Klägers sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf Alkohol an einem Abhängigkeitssyndrom leide. Dies ergebe sich daraus, dass er wiederholt wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt worden sei. 

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