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Nr. 287 Aktueller Fachkundenachweis bei Verlängerung der sprengstoff- rechtlichen Erlaubnis für Wiederlader

§§ 8,9, 27 SprenG; § 29 Abs. 2 1. SprengV

1. Voraussetzung für die Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für Wiederlader ist die kontinuierliche und regelmäßige Ausübung dieser Tätigkeit seit Ablegung der Fachprüfung. Diese liegt nicht vor, wenn nur gelegentlich in größeren Zeitabständen mit geringen Mengen von Pulver wiedergeladen wurde.

2. § 29 Abs. 2 Ziff.1 SprengV genügt dem verfassungsgemäßen Bestimmtheitsgrundsatz.

OVG NRW, Urteil vom 05. Dezember 2018 Az. 20 A 487/17 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für eine Doppelflinte und eine Büchse. Seit 1997 verfügt er über einen Jagdschein.

Unter dem 31. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Zeugnisses über seine Teilnahme an einem sprengstofftechnischen Lehrgang vom 13. November 1999 die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit 5 kg Nitropulver, um damit für den Schießsport und die Jagd- ausübung Patronenhülsen wiederzuladen. Am 6. November 2000 erteilte der Beklagte antragsgemäß diese Erlaubnis befristet bis zum 6. November 2005. Anschließend erwarb der Kläger am 24. September 2001 1 kg Treibladungspulver der Art 150, am 3. November 2001 450 g des Nitropulvers R 905 und am 3. November 2004 weitere 450 g des Nitropulvers R 907. Unter dem 8. November 2005 verlängerte der Beklagte die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers bis zum 6. November 2010. Auf dessen am 12. November 2010 beim Beklagten eingegangenen Antrag erteilte dieser dem Kläger unter dem 15. November 2010 befristet bis zum 14. November 2015 eine neue Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit bis zu 25 kg Nitropulver, um damit Patronenhülsen wiederzuladen.

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