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  2. Band XXII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 287 Verlust des Wildschadensanspruches aufgrund formwidriger Anmeldung

§ 13 Abs. 1 DVO JWMG; § 57 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JWMG

1. Ist ein Wildschaden schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden, reicht eine telefonische Anmeldung oder eine Meldung per e-mail nicht aus.
2. Eine Anmeldung ist unzureichend, wenn sie keine Angaben zu Schadensart, -umfang und -Entdeckung enthält.
3. Die Art der Anmeldung unterliegt nicht der Disposition der Parteien.

AG Bruchsal, Urteil vom 27.10.2021, Az. 4 C 169 / 21

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Wildschaden geltend. Der Kläger, ein Winzer und Betreiber eines Weinguts, wandte sich am 05.08.2020 wegen eines Wildschadens auf den Grundstücken der Gemarkung mit den Flurstücken XX für an den bei der Gemeinde für Wildschadensangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter, welcher jedoch aufgrund seiner Urlaubsabwesenheit nicht erreichbar war. Dessen Urlaubsvertretung nahm das Telefongespräch an und teilte dem Kläger mit, er solle aufgrund der Corona-Pandemie nicht persönlich vorbeikommen, sondern die betroffenen Flurstücke zusätzlich formlos per e-mail als Wildschaden melden. Der Kläger schickte am Gleichen Tag eine e-mail an die Stadt (  Anlage K 2 As.95  ).

Am 19.08.2020 wurde der Beklagte Ziffer 1 durch die Stadt über die E-Mail des Klägers vom 05.08.2020 informiert. Er hat sich daraufhin mit dem Kläger am 20.08.2020 im Weinberg getroffen.

Die Vorgänge und wechselseitigen Erklärungen sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig, d.h. insbesondere, welche Tätigkeiten die Stadt entwickelte, welche Gespräche zwischen den Beteiligten bei dem Vor-Ort Termin stattfanden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Schaden vor Ort feststellbar war und ob und ggf. in welchem Umfang klägerseits zwischenzeitlich Schnittmaßnahmen durchgeführt wurden, die die Schadensfestellung erschwert hätten.

Auf Auftrag des Klägers wurde am 18.10.2020 ein Privatgutachten erstattet, das sich in Kopie bei den Akten befindet (Anlage K 1 As. 17 ff.). Zwischen den Parteien ist gleichfalls streitig, ob das Gutachten mangelhaft ist.

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