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  2. Band XXII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 286 Nichtiger Jagdpachtvertrag: Rückforderungsansprüche von gezahlten Wildschadenersatzansprüchen

§§ 11 Abs. 4, Abs. 6 BJagdG; § 812 BGB

1. Liegt einem Jagdpachtvertrag die zur notwendigen Beschreibung der Jagdbezirksgrenze vorgesehene Revierkarte nicht bei, fehlt es an einer konkreten Bestimmung des Pachtgegenstandes. Der Jagdpachtvertrag ist nichtig.
2. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Jagdpachtvertrag nichtig ist, sind zuvor geleistete Wilschadensersatzansprüche ohne rechtlichen Grund erfolgt und damit rückforderbar. Auch die tatsächliche Jagdausübung steht dem nicht entgegen.
3. Bestand Kenntnis von den Umständen der Nichtigkeit und deren Rechtsfolgen ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

LG Aachen, Urteil vom 27.08.2021, Az. 4 O 5 / 21 ( gleichlautend LG Aachen Urteil v. 01.10.21, 1 O 6 / 21 )

Tatbestand

Der Kläger macht Rückforderungsansprüche aus mehreren Zahlungen von Wildschadensersatz an den Beklagten geltend.

Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 1.

Der Kläger ist vermeintlicher Jagdpächter des Jagdbezirks G 1. Der Beklagte ist Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft (Streithelferin zu 1 ) und Eigentümer eines Grundstücks im Jagdbezirk G 1.

Die Zeugen schlossen am 16.01.2014 einen ersten, ursprünglichen Jagdpachtvertrag mit der Laufzeit 01.04.2014 – 31.03.2023 mit der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G 1 ( Anlage K 1, BI. 20f. d.A ).

Dieser Jagdpachtvertrag enthält in § 2 Abs. 3 folgende Klausel: » 3. Lage und Grenzen des Jagdbezirkes sind aus der als Bestandteil des Vertrages beigefügten Revierkarte ersichtlich ( Anlage ). « Eine weiterführende Beschreibung des Jagdgebietes enthält der Vertrag nicht. Als Anlage zum Vertrag ist eine Revierkarte aufgelistet.

Dem Vertragsexemplar des Zeugen H lag eine Revierkarte nicht an.

In § 7 Nr. 1 wird die Pflicht zur Schadensersatzleistung für Wildschäden von der Jagdgenossenschaft auf die Pächter übertragen.

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