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  2. Band XXII, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 285 Folgen von Fehlern im...

Nr. 285 Folgen von Fehlern im Vorverfahren und Verfristungen eines Teiles der Wildschadensmeldungen

§§ 29,34 BJagdG; Artikel 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG

1. Fehler im Vorverfahren führen in der Regel nicht zum Ausschluss des materiellen Anspruches.
2. Eine wirksame Wildschadensanmeldung setzt vorraus, dass die schadensbetroffenen Flächen nachvollziehbar Inhalt derselben sind. Bei Nachmeldungen reicht eine Bezugnahme auf die Erstmeldung.
3. Ist bei verschiedenen Meldungen und Nachmeldungen eine Wildschadensanmeldung verfristet, liegt die Darlegungs- und Nachweislast beim Ersatzberechtigten welcher konkrete Schaden den nicht verfristeten Meldungen zugrunde lag.

AG Obernburg a. Main (Zweigstelle Miltenberg) Urteil vom 16.09.2020, Az. 14 C 57 / 19

Tatbestand

Die Kläger sind Jagdpächter einer Reihe von Flächen in der Gemeinde xx, der Beklagte ist Landwirt und hat für die Flächen im gepachteten Jagdbereich am 06.05.2018 einen Wildschaden angezeigt. Für die Flurnummern xx. Am 26.07.2018 wurde der Kläger zu 2 ) wiederum von einer erneuten Schadensmeldung informiert. Die 2 Meldungen vom Juli 23.7. bzw. 24.07.2018 in schriftlicher  Weise betreffen zum einen die Flurnummern xx und yy wieder jeweils  Lagebezeichnung xx, einmal mit 3,76 Hektar, einmal mit 4,05 Hektar. Als Schadenskenntnis ist hierbei 2 x 23.07.2018 jeweils vermerkt, in der Meldung vom 06.05.2018 der 6.5.2018. Nach verschiedenem E-Mailverkehr auch über Frau K vom Markt G kam es zu einem Treffen am 07.09.2018 vor Ort mit dem Wildschadensschätzer und den Parteien sowie Frau K. Eine  einvernehmliche Lösung kam nicht zu zustande. Der Schätzer hat sich .zum Teil den Schaden angesehen , eine Schätzung wurde abgebrochen. Während zunächst vorgetragen wurde, dass vom Schätzer die Rede war, dass über den Mähdrescher nochmals der Schaden aufgenommen wird und dies vom Beklagten zu 2 ) im Termin bestätigt wurde, habe dies der Kläger zu 1 ) nicht gehört. Am 14.09.2018 war der Schätzer wieder vor Ort.

Die Kläger tragen vor, über den zweiten Schätztermin am 14.09.2018 nicht informiert gewesenzu sein.

Der Schätzer hat sodann eine Schadensschätzung erstellt mit Datum vom 14.11.2018. Daraufhin erging Vorbescheid vom 02.01.2019 des Marktes G, der frühestens einem der Kläger am 03.01.2019 zuging. Die Kläger haben Klage mit Faxeingang am 31.01.2019 gegen den Vorbescheid erhoben.

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