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  2. Band XXI, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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Nr. 285 Voraussetzungen eines Widerrufs von Jagderlaubnisscheinen durch eine Pächtergemeinschaft

§ 180; 705ff; 714 BGB

Der Widerruf eines Jagderlaubnisscheines muss bei einer Pächtergemeinschaft durch alle Pächter erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Erteilung des Jagderlaubnisscheines nach einer internen Regelung nur von einem Pächter erfolgen konnte.

AG Bad Segeberg, Urteil vom 02.01.2019 – Az. 17a C 157/18

Tatbestand

Der Verfügungskläger zur 1.) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Jagdausübung in dem mit dem Verfügungskläger zu 2.) gemeinsam gepachteten Jagdbezirk für den Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungskläger sind Mitpächter eines Jagdbezirkes in der Gemarkung N. Verpächterin ist die Jagdgenossenschaft N (Im Folgenden: Jagdgenossenschaft). Jagdgenossenschaft und die Verfügungskläger schlossen unter dem 07.09.2016 einen Pachtvertrag.

In § 5 des Pachtvertrages (Unter- und Weiterverpachtung; Jagderlaubnisscheine) heißt es unter anderem: »(3) Bei der Bestätigung von Jagderlaubnis vertreten die Pächter sich gegenseitig. Das bedeutet, dass nur ein Pächter die Jagderlaubnisse für sein Revierteil zu unterzeichnen braucht. Die Erteilung von Jagderlaubnisschein hat jederzeit widerruflich zu erfolgen. Die Verpächterin kann aus wichtigem Grund verlangen, dass die Pächter eine erteilte Jagderlaubnis innerhalb eines Monats widerrufen.«

Weiter heißt es in § 13 des Pachtvertrages (Zusätzliche Vereinbarungen): »Das Pachtrevier wird in 2 »Pirschbezirke« unterteilt, (§ 2 Punkt 2) siehe beiliegende Revierkarte. Wie in den beiden Revierteilen zu verfahren ist, ergibt sich aus der »Pachtordnung« vom 27. Juni 2016, die Bestandteil dieses Jagdpachtvertrages ist. […]«.

In der Jagdpachtordnung heißt es unter Ziffer 15 (Beschlussfassung, Abstimmung): »Beschlüsse der Pächter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Falls keine Einstimmigkeit unter den Pächtern erzielt werden kann, wird Dieter B aufgrund seiner jahrzehntelangen Jagderfahrung in die Beschlussfassung/Abstimmung einbezogen, die nur aus sachlichen Erwägungen heraus gezogen werden dürfen. Mehrheit ist dann bindend. […]«.

Mit Jagderlaubnisschein vom 01.04.2017, welcher von beiden Verfügungsklägern unterzeichnet wurde, erlaubten die Jagdpächter dem Verfügungsbeklagten gegen Entgelt die Jagd auf dem Gebiet des Pirschbezirkes des Verfügungsklägers zu 1.). Die Erlaubnis ließ der Verfügungskläger zu 1.) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.09.2018 aufgrund persönlicher Differenzen hinsichtlich der Ausgestaltung der Jagdausübung widerrufen. Eine Konsultation des Verfügungsklägers zu 2.) erfolgte nicht. Den Widerruf ließ der Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2018 zurückweisen.

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