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  2. Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 285 Keine Zulässigkeit einer Regelüberprüfung nach dem WaffG nach vorangegangener Zuverlässigkeitsprüfung aufgrund Jagdscheinverlängerung

§§ 4, 50 Abs. 1 WaffG, § 4 Abs. 1 LGebG; §§17, 18a BJagdG, § 32 BZRG

1. Eine Überprüfung durch die Jagdbehörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG ist eine »waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung » im Sinne dieser Vorschrift.

2. Die Überprüfung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung gemäß § 17 BJagdG zur Verlängerung des Jagdscheines unterbricht den Dreijahreszeitraum des § 4 WaffG und läßt ihn ab dann neu beginnen. 

3. Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WaffG nicht vorliegen, ist die Behörde zur Durchführung einer Regelüberprüfung nicht befugt.

VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2018 – Az. 1 S 555/18

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Gebühr in Höhe von 28,– EUR für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung.

Der 1965 geborene Kläger ist seit 1997 Inhaber einer Waffenbesitzkarte, auf der zwei Waffen eingetragen sind, sowie eines Jagdscheins.

Am 05.12.2013 nahm die Beklagte mit Blick auf den Waffenschein die bei Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahre n, erneut durchzuführende Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Klägers vor (sog. Regelüberprüfung). Sie holte dazu eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Erziehungsregister, eine Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme des Landeskriminalamts ein. Die Überprüfung erbrachte keine für den Kläger nachteiligen Erkenntnisse.

Im Frühjahr 2016 beantragte der Kläger die Verlängerung der Geltungsdauer seines für die Zeit bis zum 31. 03. 2016 ausgestellten Jagdscheins Nr. 29/1 3. Die Beklagte prüfte dazu seine Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung. Sie holte zu diesem Zweck eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Auskunft der örtlichen Polizei ein. Unter dem 17.03.2016 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer des Jagdscheins bis zum 31.03.2019 (Dreijahresjagdschein). Für diese Amtshandlung erhob sie Gebühren in Höhe von 220,05 EUR, die der Kläger zahlte. 

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