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  2. Band XXII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 284 Rückzahlungsansprüche von Wildschadenersatz aufgrund nichtigem Jagdpachtvertrag

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; § 11 Abs. 4; § 29 BJagdG

1. Fehlt eine zur Grenzbeschreibung notwendige Revierkarte ist der Jagdpachtvertrag nichtig.
2. Aufgrund nichtigem Jagdpachtvertrag besteht ein Erstattungsanspruch bereits geleister Wildschäden
3. Der Wildschadensberechtigte kann nicht mit gezogenen Nutzungen aus dem Jagdrevier verrechnen.

LG Aachen, Urteil vom 13.09.2021, Az. 11 O 7 / 21

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages und in diesem Zusammenhang um Rückzahlungsansprüche von aufgrund des Vertrages geleisteten Schadensersatz für Wildschäden.

Der Beklagte ist Eigentümer von Grundstücken im gemeinschaftlichen Jagdbezirk G. Der Kläger war aufgrund eines Jagdpachtvertrages Jäger in diesem Jagdbezirk. Der dem zugrundeliegende Jagdpachtvertrag wurde ursprünglich am 16.01.2014 zwischen der Streithelferin zu 2 ), der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes G 1, und den Herren D und  H für eine Laufzeit vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2021 geschlossen ( im Folgenden: der »Ursprungsjagdpachtvertrag « ). Die Regelung in § 7 Nr. 1 dieses Ursprungsjagdpachtvertrages lautet wie folgt:

» Der Jagdpächter übernimmt den Wildschadenersatz, der nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Verpächter zu leisten ist, in vollem Umfang. Die nach den jagdgesetzlichen Vorschriften des Landes und des Bundes grundsätzlich dem Verpächter obliegende Schadenersatzpflicht geht auf den Jagdpächter über. Im Falle der Inanspruchnahme des Verpächters stellt der Jagdpächter diesen von sämtlichen Ansprüchen frei. «

In § 2 Nr. 3 es Ursprungsjagdpachtvertrages heißt es:

» Lage und Grenzen des Jagdbezirkes sind aus der als Bestandteil des Vertrages beigefügten Revierkarte ersichtlich (Anlage ). «

Die in der vorstehenden Regelung genannte Revierkarte war dem Vertrag jedoch nicht beigefügt.

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