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Nr. 284 Zur generellen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Mitgliedschaft in bestimmten Gruppierungen

§§ 5 Abs. 2; 8 Abs. 1 BJagdG

§§ 4, 5, 45 WaffG

Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit (Chapter) der Rockergruppierung »Gremium MC« rechtfertigt die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG.

OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2018 Az. 7 A 11748/17.OVG

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Der 1963 geborene Kläger ist Sportschütze. Ihm wurden ab Mai 1995 insgesamt sechs Waffenbesitzkarten sowie ein Kleiner Waffenschein erteilt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung gehörten dem Kläger mindestens 36 erlaubnispflichtige Waffen.

Der Kläger ist Mitglied (Member) des Gremium MC, einem weltweit verbreiteten Motorradclub (MC). Ab 2012 gehörte er dem Gremium MC Trier als Hangaround (Anwärter), später als Prospect (Probemitglied) und ab 2014 als Member an. Zwischenzeitlich ist er Mitglied im Gremium MC Heidelberg.

Im Februar 2015 teilte das Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz dem Beklagten mit, der Kläger sei Mitglied in der Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) Gremium MC Trier. Daraus ergäben sich Zweifel an seiner waffenrechtlichen Eignung. Im Rahmen seiner Anhörung zu dem von dem Beklagten beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gab der Kläger an, er sei nicht Mitglied des Gremium MC Trier. Er sei vielmehr Mitglied des Harley-Clubs Trier-Konz. In dieser Eigenschaft habe er öffentliche Veranstaltungen des Gremium MC besucht.

Mit Bescheid vom 8. September 2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten sechs Waffenbesitzkarten und den Kleinen Waffenschein und ordnete unter Zwangsgeldandrohung deren Rückgabe binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides an. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und die zugehörige Munition einem Berechtigten

zu überlassen oder sämtliche Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen und dies durch Vorlage einer Bescheinigung eines Büchsenmachermeisters binnen eines Monats nachzuweisen. Ferner wurde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sämtliche in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen einschließlich sämtlicher Munition sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnispflicht unterliegt, untersagt. 

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