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Nr. 284 Keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Abholung des Jagdscheines

§ 17 BJagdG; § 26 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG

1. Es besteht keine Rechtsgrundlage die Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheines vom persönlichen erscheinen abhängig zu machen.

2. Aus der Weigerung einen Jagdschein persönlich abzuholen lassen sich weder aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften, noch aus einer Mitwirkungspflicht nach § 26 HmbVwVfG  negative Schlüsse Regeln zur Darlegungs- und Beweislast herleiten. Vielmehr sind die Erkenntnismöglichkeiten der Behörde auf die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten, z.B. nach § 5 WaffG beschränkt.

VG Hamburg, Urteil vom 16.2.2016, Az. 4 K 2351/14

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung eines Jagdscheins.

Der Kläger ist seit dem April 2005 im Besitz eines Jagdscheins (Nr. ), der zuletzt bis zum März 2014 gültig war.

Mit Antrag vom 19. Januar 2014 begehrte der Kläger die Verlängerung des Jagdscheins.

Am 22. Januar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger per Email mit, dass sein Jagdschein zur Abholung bereit liege. Der Kläger weigerte sich, den Jagdschein bei der Beklagten oder bei einem örtlichen Polizeikommissariat abzuholen und bat um dessen Übersendung.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 hörte die Beklagte den Kläger an und wies ihn darauf hin, dass sie als zuständige Behörde im Rahmen der Verlängerung eines Jagdscheins zur Prüfung verpflichtet sei, ob die Voraussetzungen des § 17 BJagdG vorlägen. Daher sei es erforderlich, dass der Kläger bei der Dienststelle oder bei dem für seinen Wohnbezirk zuständigen Polizeikommissariat persönlich erscheine, um einen persönlichen Eindruck von seiner persönlichen und körperlichen Eignung zu bekommen. Da sich der Kläger bereits geweigert habe, persönlich vorstellig zu werden, gebe es Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung des Jagdscheins, insbesondere die körperliche Eignung und Zuverlässigkeit, vorlägen. Es bestehe zwar keine ausdrückliche gesetz- liche Verpflichtung, persönlich bei der zuständigen Dienststelle zu erscheinen, der Kläger sei aber gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Sollte der Kläger nicht bis zum 10. März 2014 die gegen seine persönliche Eignung bestehenden Bedenken gegebenenfalls durch die Vorlage eines auf seine Kosten anzufertigenden amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige und körperliche Eignung entkräften, könnten aus dieser Nichtmitwirkung negative Rückschlüsse gezogen werden.

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