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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 283 Verspätete Schadensanmeldung und unterlassene...

Nr. 283 Verspätete Schadensanmeldung und unterlassene Schadensschätzung im Vorverfahren.

§§ 29, 35 BJagdG; §§ 39, 41 LJagdG NRW

1. Ein Vorverfahren leidet nicht unter einem schwerwiegenden Mangel, wenn der Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens keine Schadensschätzung durch einen Wildschadensschätzer im Sinne von § 39 Abs.1 Satz 4 Nr.1-4 LJG NRW vorausgegangen war.

2. Sind Schäden zeitlich nicht konkret einzuordnen, geht dies zu Lasten des Geschädigten, wenn eine Unterscheidung von – verfristeten –
Altschäden zu den fristgerecht gemeldeten Neuschäden nicht mehr möglich ist.

3. Das Berufen auf Verfristung erst im Klageverfahren ist kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten.

AG Monschau, Urteil vom 10.12.2020, Az. 1 C 44/20

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ersatzansprüche des Klägers als Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemarkung S aufgrund dreier Wildschadenereignisse vom 25.11.2019, 29.11.2019 und 05.01.2020. Der Kläger ist zugleich der erste Vorsitzende der Beklagten. Im November 2019 und Januar 2020 meldete er durch Wild verursachte Schäden auf Weideflächen in Form von zerstörten Grasnarben bei der Gemeinde S an. Am 27.01.2020 fand der Versuch einer gütlichen Beilegung zwischen den Parteien unter Beteiligung der Gemeinde S statt. Laut der an diesem Tag gefertigten Niederschrift für das Wildschadenereignis vom 25.11.2019 sei der Schaden am gleichen Tag angemeldet worden und die Ausschlussfrist am 02.12.2019 abg laufen. Als betroffene Fläche wurde angegeben: Gemarkung S Flur 4, · Flurstück 646 ( nach Teilung Flurstücke 687, 688 ), mit einer Größe von 4.110,00 qm, bewachsen mit Gras. Nach der weiter gefertigten Niederschrift für das Wildschadenereignis vom 29.11.2019 sei der Schaden am gleichen Tag angemeldet worden und die Ausschlussfrist am 06.12.2019 abgelaufen. Als betroffenen Flächen wurden angegeben: Gemarkung S, Flur 5, Flurstücke 125, 130 bis 137 und 139 mit einer Größe von 41.060,00 qm, bewachsen mit Gras. Gemäß der letzten gefertigten Niederschrift für das Wildschadenereignis vom 05.01.2020 sei der Schaden am gleichen Tag angemeldet worden und die Ausschlussfrist am 13.01.2020 abgelaufen. Als betroffene Fläche wurde angegeben: Gemarkung S, Flur 2, Nr. 203; Flur 3 Nr. 158, 159; Flur 5, Nr. 161, 162, 302, mit einer Größe von 33.715,60 qm. Davon sei die Fläche Gemarkung S, Flur 3 Nr. 158, 159 ( 12.330,00 qm ) Ackerland, bestellt mit Triticale gewesen. Im Übrigen habe es sich um bewachsenes Grasland gehandelt. In der jeweiligen Niederschrift für die Wildschadenereignisse waren außerdem die auszufüllenden Felder angekreuzt, wonach die alleinige Ersatzpflicht der Beklagten und die rechtzeitige Anmeldung des Schadens nicht bestritten werde. Als Beschädigung wurde jeweils »Wühlschäden« eingetragen.

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