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  2. Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 283 Bedürfnis einer dritten Kurzwaffe zur Fallenjagd

§ 13 WaffG; § 31 Abs. 1 Nr. 7 d) JWMG- B-W

1. Soweit § 31 JWMG eine Mindestenergie von 200 Joule für Fangschüsse normiert, ist dies dem Tierschutzgedanken geschuldet, der eine rasche Tötung verletzten Wildes fordert. Damit wird aber keine Aussage zu der Frage getroffen, ob deren Verwendung in allen Fällen eine hinreichende Bedingung ist, ob sie insbesondere stets dazu geeignet ist, auch Gefahren für den Jäger zu vermeiden, der einem verletzten und aggressiven Wildtier den Fangschuss geben muss.

2. Für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist ein Bedürfnis eines Jägers anzunehmen, wenn ihm die Veräußerung einer bereits vorhandenen Waffe oder deren Umrüstung zum gewünschten weiteren Zweck nicht zumutbar ist.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 1 S 1289/17

Gründe:

Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO er­ fordert,
dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG , Beschl. v. 23.06.2000
– 1 BvR 830/00 – VBIBW 2000, 392; VGH Bad .-Württ ., Beschl. v. 03 .05. 2011 – 10 S 354/11 – VBIBW 201 1, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen – zumindest im Kern – zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 – 6 S 969/99 –
juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O ., und v. 27.02.1998 – 7 S 216/98 –
VBIBW 1998, 378 m.w.N.) , insbesondere nach Um­ fang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegen­ stehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe (Kaliber .22 lfB) für die Bau- und Fallenjagd zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger, der Inhaber eines Jagdscheins sei und bereits u.a. zwei Kurzwaffen besitze, habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis für eine dritte Kurzwaffe. Ausgangspunkt sei§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift sei zur Anerkennung eines Bedürfnisse s für den Erwerb und Besitz von Schuss waffen bei Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins seien, glaubhaft zu machen , dass die Schusswaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt würden. Diese Bedürfnisprüfung sei im vorliegenden Fall erforderlich, weil der Befreiungstatbestand des § 13 Ab s. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 für den Erwerb und Besitz von (nicht verbotenen) Langwaffen oder zwei Kurzwaffen erfolge, zu Gunsten des Klägers nicht eingreife. Denn ihm gehe es gerade um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen abgeben wolle. Das danach erforderliche Bedürfnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe habe der Kläger glaubhaft gemacht. Bei der Feststellung eines Bedürfnisses im Sinne des § 13 Ab s. 1 Nr. 1 WaffG sei zum einen zu prüfen, ob der Kläger für den weiteren jagdlichen Zweck (hier: die Bau- und Fallen­ jagd) eine bereits vorhanden Waffe einsetzen könne. Das sei hier nicht der Fall, was auch die Beklagte nicht bestreite. Zum anderen prüfe das Gericht, ob der Kläger darauf verwiesen werden könne, eine der beiden vorhandenen Kurzwaffen abzugeben, um sodann die gewünschte Schusswaffe ohne Bedürfnisnachweis (§ 13 Ab s. 2 Satz 2 WaffG) zu erwerben. Auch das sei nicht der Fall. Dem Kläger sei es insbesondere nicht zuzumuten, sich von dem Revolver, Kaliber .44 Rem.Mag., zu trennen. Diese Waffe nutze er zum Fangschuss auf Schwarzwild. Er habe hinreichend dargetan, dass für den Schuss auf starkes Schwarzwild ausschließlich der Revolver Kaliber .44 Rem Mag., der eine Mündungsenergie von 900 bis 1500 Joule habe, geeignet sei. Seine zweite Kurzwaffe, die Pistole Kaliber .45 Auto mit einer Mündungsenergie von 500 bis 600 Joule, sei dafür hingegen zu schwach.

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