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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 282 Grundsätzliche Anforderung zur...

Nr. 282 Grundsätzliche Anforderung zur Begründung eines Wildschadensersatzanspruches

§ 29 ff BJagdG

1. Die Darlegungs- und Beweislast für Wildschäden trägt der Geschädigte. Das Gericht ist an Feststellungen des Schadensschätzers im Vorverfahren nicht gebunden, so dass im Zweifel Beweis zu erheben ist.

2. Eine Schadensschätzung ist dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Berechtigten vorzutragender Anhaltspunkte »völlig in der Luft hängen würde«.

3. Zur Schadenshöhe und zur Aktivlegitimation muss ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten werden. Fehlt in einem Schlag die Nutzungsberechtigung auch nur einer Parzelle, ist die Zuordnung der Schäden auf die einzelnen Parzellen Voraussetzung zur schlüssigen Schadensgeltendmachung. 

LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.9.2012 – Az. 22 S 164/11

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Der Kläger ist durch das Ersturteil jedenfalls nicht beschwert. Das Erstgericht hat dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 186,– € zugesprochen. Dem Kläger steht jedenfalls kein darüber hinausgehender Anspruch zu, da es ihm nicht gelungen ist, den als Grünlandschaden gemeldeten Wildschaden, insbesondere auch die konkrete Fläche, in einer Art und Weise darzulegen und zu beweisen, dass dem Gericht auch nur die Schätzung eines Mindestschadens gern. § 287 ZPO möglich ist. Der Schaden am Haferfeld liegt jedenfalls nicht über dem vom Erstgericht zugesprochenen Betrag.

Ob dem Kläger hinsichtlich des Schadens an den Grünlandflächen ein Anspruch dem Grunde nach zustand, kann die Kammer offenlassen.

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