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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 281 Zulässigkeit von zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Aushebelung der Frist für Wildschadensanmeldungen

§ 34 BJagdG

1. Die Frist nach § 34 S. 1 BJagdG ist nicht disponibel, weil sie nach ihrem Sinn und Zweck ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen verfolgt.

2. Bei der Frist des § 34 S. 1 BJagdG handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigender Frist, die dazu dient, spätere
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2020, Az. 33 C 423/19

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für Schäden nach Wildschadensfällen.

Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlichen Maisflächen Gemarkung C, Flur 1, Flurstücke 1, 2, 3 sowie der Gemarkung E, Flur 1, Flurstück 1 sowie der Grünlandflächen Gemarkung E, Flur 2, Flurstück 1. Dazu zählen die Flächen »A« ( auch »Grünland Am K« genannt ), R-Weg sowie Am H.

Die Beklagten sind Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und haften gemäß dem Jagdpachtvertrag als Gesamtschuldner für Wildschäden.

Auf den Flächen kam es – zu einer zwischen den Parteien streitigen Zeit – zu Schäden, deren Ursache jedenfalls teilweise auf Wildtiere zurückzuführen sind.

Am 07.09.2019 schickte der Kläger an den Beklagten zu 1 ) eine WhatsApp-Nachricht, in der er mitteilte:

»Schwarzwild im Mais am R-Weg und im Grünland Am K«.

Der Beklagte zu 1 ) antwortete am 10.09.2019 u.a.:

»Wir haben gestern das Maisfeld mit Hunden durchgedrückt. Im unteren rechten Feld waren zwei oder drei kleine Sauen drin. Wegen des Schadens und der Schätzung sollte doch eine offizielle Meldung gemacht werden. Der Mais ist ja sehr unterschiedlich und auch stark verunkrautet, was die Schätzung des Ertrages pro Fläche recht schwer macht.«

Am 18.09.2019 schickte der Kläger eine E-Mail an die Stadt W, in der er mitteilte:

»[…] melde ich hiermit Schwarzwildschäden auf meinen landwirtschaftlichen Flächen in W C an. Es handelt sich um Grünland am K und vor allem aber Maisfelder gelegen R-Weg«.

Die Stadt W schickte dem Kläger eine Wildschadensmeldung, die der Kläger ausfüllte und der Behörde zur Verfügung stellte.

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