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  2. Band XX, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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  4. Nr. 281 Jagdscheinentzug aufgrund Diabeteserkrankung

Nr. 281 Jagdscheinentzug aufgrund Diabeteserkrankung

§§ 17 Abs. 1 u. 6; 18 Satz 1 BJagdG; § 80 VwGO

Drohen infolge einer Diabeteserkrankung Ausfallerscheinungen rechtfertigt dies Zweifel an der körperlichen Eignung i. S. v. § 17 BJagdG.

 VG Cottbus, Beschluss vom 23. November 2017 , Az. 3 L 632/17

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02. November 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2017 wieder herzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ungültigkeitserklärung und Einziehungsverfügung in seinem Bescheid vom 23. Oktober 2017 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). 

Seine Ausführungen – insbesondere der Hinweis darauf, dass nach Gesamtwürdigung des Einzelfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeschlossen werden müsse und im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden könne, da anderenfalls die Antragstellerin die Jagd weiter ausüben und folglich auch Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass er sich mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Dabei beinhaltet der Hinweis auf die »Gesamtwürdigung des Einzelfalls« den erforderlichen Bezug zu den hier beachtlichen konkreten Umständen, wie sie in der Grundverfügung zum Ausdruck gebracht wurden. Im Übrigen sinken die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt, wie dies hier bei der – vom Antragsgegner angenommenen – Gefahr für Leib und Leben der Fall ist. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

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