- /
- Band XX, XVII Waffenrecht
- /
- Nr. 280 Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines...
Nr. 280 Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines »Reichsbürgers«
§§ 18 Abs. 1 BJagdG, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 2; 5 Abs. 1 Nr. 2; 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG
Personen, die der sog. »Reichsbürgerbewegung« zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. 1. 2018, Az. 21 CS 17.1519
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung ihres Jagdscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Am 20. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Jagdschein aus und verlängerte diesen am 8. Februar 2015 bis 31. März 2018. Am 22. Januar 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Waffenbesitzkarte sowie am 16. März 2016 den Kleinen Waffenschein.
Am 8. Juni 2015 richtete die Antragstellerin ein Schreiben an das Bürgerbüro der Antragsgegnerin, in dem sie Folgendes erklärte: »Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen«. Zugleich wies sie den Leiter des Bürgerbüros an, ihren beigelegten Personalausweis zu vernichten. Im Schreiben vom 19. Juni 2015 an das Kreisverwaltungsreferat München erklärte die Antragstellerin, das Angebot, sie wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, werde zurückgewiesen, es bestehe kein Vertragsbedarf.
Die Stellungnahme des Kriminalfachdezernats 4 München vom 29. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus polizeilicher Sicht als Angehörige der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit dem erkennbaren Bestreben, sich von der Bundesrepublik Deutschland loszusagen und sich damit außerhalb der geltenden Rechtsordnung zu stellen.