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Nr. 280 Keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Verlängerung des Jagdscheines

§ 17 BJagdG; § 26 Abs. 1 u. 2 Satz 2 VwVfG NRW

Eine Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Verlängerung des Jagdscheines lässt sich weder aus § 17 BJagdG, noch aus den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes entnehmen. 

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015 – Az. 8 K 3009/15

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheins, sowie die Feststellung, dass die Beklagte das persönliche Erscheinen zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangen kann.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantrage der Kläger per Briefpost die Verlängerung seines beigefügten Jagdscheins bei der Beklagten um drei Jahre bis zum 31. März 2018. Mit E-Mail vom 13. April 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Jagdschein erst verlängert werden könne, wenn der Kläger persönlich bei ihr vorgesprochen habe. Er könne zu den Öffnungszeiten, mittwochs zwischen 8 und 12 Uhr, bei ihr vorsprechen. Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es ihm aus familiären Gründen nicht möglich sei, zu den von der Beklagten angebotenen Zeiten bei ihr zu erscheinen. Daher biete er der Beklagten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht für die Inaugenscheinnahme nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (‑ VwVfG NRW ‑) einen Ortstermin bei sich zu Hause an, und zwar montags bis freitags zwischen 8 und 19 Uhr sowie samstags und sonntags zwischen 10 und 12 Uhr. Schließlich sei die Forderung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte den Jagdschein seines Bruders verlängert habe, ohne dass dessen persönliches Erscheinen erforderlich gewesen sei.

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