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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 280 Darlegungs- und Beweislast im Wildschadensverfahren

§§ 29, 34, 35 BJagdG; §§ 35 Abs. 1, 41 LJG-NRW

Der Ersatzberechtigte muss zur Schlüssigkeit seines Anspruches bei
Bestreiten darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken.

AG Schleiden, Urteil vom 16.12.2020, Az. 20 C 30/20

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ersatz von Wildschäden. Der Kläger ist landwirtschaft­licher Bewirtschafter diverser in seinem Eigentum stehenden bzw. gepachteten
Grünlandflächen in der Gemarkung S in der Gemeinde D, wobei der genaue Umfang der Landnutzerfunktion hinsichtlich einiger Grundstücke zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagten sind Jagdpächter: des örtlichen Jagdreviers, in dessen Jagdbezirk die vorgenannten Grundstücke liegen, und zum Ersatz des Wildschadens auf diesen Grundstücken verpflichtet, wobei die Wirksamkeit des Pachtvertrags zwischen den Parteien umstritten ist.

Unter dem 04.05.2020 meldete der Kläger den Wildschaden gegenüber der zu­ständigen Behörde an. Die Wildschadensabschätzung des amtlichen Wild­schadensschätzers stellte einen Schaden von 13.198,00 € fest. Der landwirt­schaft­liche Sachverständige  führte am 14.05.2020 eine Begehung durch und kam zu einer Schadensfeststellung in Höhe von 12.097,84 €. Die Abweichungen zwischen den Gutachten erfolgten daraus, dass hinsichtlich der Grünlandfläche Gemarkung-  Sch,Flur  4,  Flurstücke· Nr.  36, 37 und 102 bereits eine Vergütung vom 180 m2 Schwarzwildschaden erfolgte, die durch den amtlichen Schätzer nicht berücksichtigt wurde. Das durchgeführte Vorverfahren scheiterte schließlich mangels gütlicher Einigung. Der Kläger ließ unter dem 15.05.2020 und 16.05.2020 sämtliche streit­gegenständlichen Grünlandflächen abmähen.

Der Kläger behauptet, die Population im streitgegenständlichen Revier sei aufgrund mangelnder und unzureichender Bejagung zu hoch. Dabei habe er seine Flächen regelmäßig, mindestens wöchentlich, kontrolliert. Er habe den am 04.05.2020 gemeldeten Schaden mit Beginn der Vegetation vom 28.04.2020 bis zum 04.05.2020 festgestellt. Zuvor habe er trotz regelmäßiger Kontrollen keine Schäden festgestellt. Ihm sei ein Ertragsausfall aufgrund von Äsungsschäden in Höhe von 4.169,61 dt Gras entstanden. Dadurch belaufe sich der Schaden auf 12.091,87 €.

Er ist der Ansicht, der Jagdpachtvertrag sei gültig und er habe den Wildschaden form- und fristgerecht angemeldet.

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