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Nr. 279 Einziehung des Jagdscheins wegen jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit

§ 17 BJagdG, § 18 BJagdG, § 5 WaffG 2002, § 36 WaffG 2002

1. Die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit kann bei unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen und Munition gegeben sein. 

2. Ein einmaliger Verstoß ist ausreichend für den Entzug.

VG Magdeburg, Urteil vom 01.03.2017, Az. 3A 178/16

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheines durch den Beklagten.

Der am 6.7.1961 in Z. geborene Kläger ist von Beruf Schlosser. Nach Bestehen der Jägerprüfung erteilte der frühere Landkreis A. dem Kläger am 10.7.2001 einen bis 31.3.2002 befristeten Jagdschein, der zuletzt am 25.3.2014 bis zum 31.3.2017 verlängert wurde.

Der Beklagte erhielt sodann Kenntnis von einer Anzeige gegen den Kläger, der als Besitzer von Waffen und Munition nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Der Sachverhalt ergab sich anlässlich einer Durchsuchung im Haus durch Beamte der Steuerfahndung und der Polizei am 10.4.2014.

Der Kläger ließ sich ein, er lebe mit seiner Ehefrau zusammen in den betroffenen Wohnräumen. Einen weiteren Zutritt zu den Wohnräumen und zu dem eigens gesicherten Kellerraum hätten dritte Personen nicht. Der Kellerraum sei verschließbar, die Fenster seien vergittert. Seine Ehefrau verfüge ebenfalls über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Gefährlichkeit der aufgefundenen Munition sei im hier relevanten Maß ausgeschlossen. Der gelagerte Revolver sei defekt und habe repariert werden sollen.

Mit Bescheid vom 29.7.2014 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers. Hiergegen legte der Kläger am 28.8.2014 Widerspruch ein.

Am 22.9.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Einziehung des Jagdscheines an. Der Kläger teilte hierzu seine Auffassung mit, die im Steuerverfahren gewonnenen Erkenntnisse unterlägen einem Verwertungsverbot in Bezug auf seine Jagderlaubnis. Im übrigen sei die aufgefundene Munition wegen ihrer Verwendung für Unterrichts- und Lehrzwecke zum Ausschluss einer Gefährdung aufgebohrt oder aufgeschnitten. Sie sei daher ungefährlich.

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