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  2. Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 279 Zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Schusswaffen und Sprengstoff

§ 45 Abs. 5 WaffG; § 34 Abs. 5 SprengG

1. Die offene Aufbewahrung von Munition und Sprengstoff in eigenen Wohnräumen, wie das Schlafzimmer, kann zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Die Aufbewahrung von Schusswaffen in unverschlossenen Transportbehältnissen mehrere Stunden vor dem Schießtraining ist nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt und kann ebenfalls zur Unzuverlässigkeit führen.

2. Funktionsunfähige Munition ist mit gleicher Sorgfalt wie funktionsfähige Munition zu behandeln, da allein durch ihre Inhaltsstoffe die gleiche Gefahr ausgeht.

3. Bei erkennbarer leichtfertiger Gesinnung ist nicht davon auszugehen, dass in Zukunft mit äußerster Sorgfalt mit Waffen umgegangen wird, weswegen von einer Wiedererlangung der Waffenbesitzkarte abgesehen werden kann.

VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.5.2017, Az. 2 K 7847/16

Gründe

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG.

Sein sachdienlich gefasster Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.12.2016 gegen Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2016 anzuordnen und gegen Ziff. 2 bis 4 derselben Verfügung wiederherzustellen, ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

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